Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 06.10.2016; Aktenzeichen 8 O 4222/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG München II vom 06.10.2016, Az. 8 O 4222/16, in Nrn. 1 und 2 aufgehoben.
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers auf Zahlung von 50.486,26 EUR auf Grund betrügerischen Verhaltens des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Vertrag der Parteien vom 31.03.2015 sowie wegen eines Kostenpauschalbetrags von 5.734,60 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens im ersten und zweiten Rechtszug.
Wenn der Antragsgegner 56.220,86 EUR hinterlegt, wird die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Antragsgegner zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Forderungspfändung obliegt dem LG München II.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567, 569, 572 Abs. 2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Der beantragte dingliche Arrest war anzuordnen (§§ 916, 917, 923 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht.
Der Arrestanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.
Ein Arrestgrund wird durch das betrügerische Verhalten des Antragsgegners indiziert. Es besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zu Grunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (BGH, Beschl. v. 24.03.1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614, Rn. 14 bei Juris; OLG München, Beschl. v. 29.03.1995 - 15 W 1205/95, OLGR 1995, 226; KG Berlin, Beschl. v. 07.01.2010 - 23 W 1/10, MMR 2010,376; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 917 Rn. 6; Fischer, MDR 1995, 988). In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren (KG, a.a.O.).
Die Prüfung des Einzelfalls führt vorliegend zu keinem von dieser Regel abweichenden Ergebnis. Zwar können auch nach vorsätzlichen Vermögensstraftaten ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die den Arrestgrund entfallen lassen. Dazu gehört etwa die Absicht des Täters, den Schaden wieder gut zu machen (KG Berlin, Beschl. v. 07.01.2010 - 23 W 1/10, MMR 2010, 376). Solche Gründe sind aber auf Grund des vom Antragsteller dargelegten vorgeriehtlichen Verhaltens des Antragsgegners nicht zu erkennen.
Der Antragsgegner hat eingeräumt, den Antragsteller und andere Anleger betrogen zu haben, dies jedoch nicht freiwillig von sich aus, sondern erst nach Konfrontation mit eindeutigen Nachweisen für die Unrichtigkeit seiner Abrechnungen und für das Verschwinden der angelegten Gelder von den für die Anleger eingerichteten Bankkonten. Einem ernsthaften Bemühen um Schadenswiedergutmachung kommt dieses Eingeständnis nicht gleich. Der Antragsgegner hat den Verbleib der Beträge, die er den Anlegerkonten entzogen hat, nicht offen gelegt. Seine Ehefrau hat angegeben, ihr sei nicht bekannt, wo die eingesammelten finanziellen Mittel verblieben sind (Anl. ASt 1a).
Auch verfügt der Antragsgegner noch über Vermögen, hinsichtlich dessen er die Zwangsvollstreckung erschweren könnte, denn er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks in 82275 Emmering, Krautgartenweg 7 (Anl. BF 1).
Dass das betrügerische Verhalten des Antragsgegners die Annahme rechtfertigt, er werde die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren, wird auch durch einen weiteren Umstand bestätigt: Nach glaubhaft gemachter Angabe seiner Ehefrau (Anl. ASt 1a, ASt 9) hat der Antragsgegner dieser mitgeteilt, das einzige, was ihnen noch bleibe, sei ihr Haus, und das auch nur dann, wenn er ihr die Immobilie überschreibe. Das belegt, dass der Antragsgegner über weitere Vermögensverschiebungen nachdenkt. Mit der Übertragung unbeweglichen Vermögens auf seine Ehefrau würde er die Zwangsvollstreckung deutlich erschweren. Der lediglich schuldrechtliche Anspruch nach § 11 AnfG würde daran nichts ändern.
2. Die Entscheidung über den Antrag auf Forderungspfändung bleibt dem LG München II überlassen (vgl. § 572 Abs. 3 ZPO).
Über einen Antrag auf Forderungspfändung, der mit dem Arrestgesuch verbunden ist, kann zwar grundsätzlich im Arrestbeschluss entschieden werden. Dies soll jedoch in der Beschwerdeentscheidung nicht möglich sein, da die Zuständigkeit insoweit allein beim Gericht des ersten Rechtszugs liege (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 930 Rn. 3; str., vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 930 Rn. 2).
In Bezug auf den Antrag auf Forderungspfändung beschränkt sich das Beschwerdegericht deshalb auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das LG den Pfändungsantrag zurückgewiesen hat. Über diesen Antrag wird nu...