Leitsatz (amtlich)
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen Unterbringung als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen Aufwendungsersatz für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 2, § 17 Nr. 4b
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 5 T 2970/05 Str) |
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 1696/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 5.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 172 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschl. v. 7.12.2004 ordnete das AG die einstweilige Unterbringung des Betroffenen an und bestellte den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger. In dem Beschluss ging das VormG von der Notwendigkeit rechtsanwaltsspezifischer Tätigkeiten des Verfahrenspflegers aus.
Der Beteiligte zu 1) suchte den Betroffenen im Bezirkskrankenhaus auf, sprach mit der behandelnden Ärztin, nahm zu der einstweiligen Unterbringung Stellung und erhielt Akteneinsicht. An der Anhörung des Sachverständigen zur Frage der endgültigen Unterbringung nahm er ebenso teil wie an der Anhörung des Betroffenen zu dieser Frage. Mit Beschl. v. 10.1.2005 genehmigte das AG die Unterbringung des Betroffenen für weitere sechs Monate.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) setzte das AG mit Beschl. v. 29.6.2005 dessen Vergütung aus der Staatskasse auf 632,08 EUR gem. § 67 Abs. 3 S. 1 FGG, § 18 Nr. 2 RVG i.V.m. Nr. 6300, 6301, 7000, 7002 und 7003 RVG-VV fest. Dabei erkannte das AG eine zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 RVG-VV an, weil es sich bei dem Verfahren auf einstweilige Anordnung der Unterbringung um ein von der endgültigen Unterbringung zu unterscheidendes Verfahren handle.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die Verfahrensgebühr habe nur einmal anerkannt werden dürfen, weil es sich nicht um zwei verschiedene Verfahren handle und ein mit einer zweiten Verfahrensgebühr abzugeltender Mehraufwand des Beteiligten zu 1) nicht entstanden sei. Dieser sei erst im Verfahren über die endgültige Unterbringung tätig geworden.
Mit Beschl. v. 5.10.2005 wies das LG das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 12.10.2005 verfolgt der Beteiligte zu 2) sein Ziel - die Streichung einer Verfahrensgebühr - weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 56g Abs. 5 S. 2, § 69i Abs. 1 S. 1 FGG statthaft. Das LG hat sie ausdrücklich zugelassen. Der Beteiligte zu 2) hat die sofortige weitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (§ 56g Abs. 5 S. 1, 2, § 69i Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1, 2, 4, § 22 Abs. 1 FGG). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist eine Begründung bei der weiteren Beschwerde, anders als bei der Revision, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erforderlich, da § 27 Abs. 1 S. 2 FGG auf § 551 ZPO gerade nicht verweist (Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 29 Rz. 32, m.w.N.).
2. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Aufwendungsersatz und Vergütung seien gem. § 67 Abs. 3 FGG a.F. i.V.m. § 56g Abs. 1 FGG gegen die Staatskasse festzusetzen gewesen. Aufgrund der im Bestellungsbeschluss vom 7.12.2004 begründet getroffenen Bestimmung der Liquidationsmöglichkeit nach dem RVG habe trotz § 1 Abs. 2 S. 1 RVG die Vergütung entsprechend diesem Gesetz erfolgen können. Dem Beteiligten zu 1) stünden nach den eindeutigen Regelungen in § 17 Nr. 4b und § 18 Nr. 2 RVG zwei Verfahrensgebühren zu. Nach den genannten Bestimmungen handle es sich bei einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Unterbringung und dem Hauptsacheverfahren der sog. endgültigen Unterbringung um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 4b RVG bzw. um besondere Angelegenheiten gem. § 18 Nr. 2 RVG. Der Beteiligte zu 1) sei sowohl im Verfahren der einstweiligen Anordnung als auch im Verfahren zur endgültigen Unterbringung tätig geworden. Im Verfahren zur vorläufigen Unterbringung habe er nach seiner Bestellung den Betroffenen im Bezirkskrankenhaus aufgesucht, mit der behandelnden Ärztin gesprochen, also Informationen eingeholt und daraufhin seine Stellungnahme zur vorläufigen Unterbringung im Schriftsatz vom 9.12.2004 abgegeben. Nach Zuleitung des ärztlichen Gutachtens vom 15.12.2004, welches sich für eine Verlängerung der vorläufigen Unterbringung ausgesprochen habe, sei der Beteiligte zu 1) in seiner Stellung als Verfahrenspfleger zur Prüfung der sich für einen längeren Zeitraum abzeichnenden Unterbringung aufgerufen gewesen. Hier habe er an zwei Anhörungsterminen teilgenommen und seine Stellungnahme zur endgültigen Unterbringung aus Beschleunigungsgründen zu Protokoll abgegeben.
3. Die Ausführungen des LG h...