Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 1 HK O 19032/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2011 - 1 HKO 19032/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter 1. Bezug genommen, mit dem das Landgericht auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung vom 31.8.2011 abgeändert und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt hat mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe den Anspruch sofort anerkannt und mangels Abmahnung, die nicht entbehrlich gewesen sei, keinen Anlass für ein gerichtliches Vorgehen gegeben.
Gegen das ihr am 22.12.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 3.1.2012. Sie macht geltend:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein sofortiges Anerkenntnis vor. Es reiche nicht aus, dass die Antragsgegnerin das Anerkenntnis bei der "ersten prozessualen Gelegenheit" abgegeben habe. Die Rechtsprechung zum Klageverfahren sei auf die einstweilige Verfügung nicht zu übertragen. Im Hinblick auf den Vorbehalt in dem Schreiben vom 5.10.2011 fehle es auch an einem vorbehaltslosen Anerkenntnis. Auch habe die Antragsgegnerin ansonsten Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben.
Vorsorglich werde weiter geltend gemacht, dass eine Abmahnung wegen besonderer Dringlichkeit entbehrlich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3.1.,13.1. Und 13.2.2012 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2011 (1 HKO 19032/11) abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I im Kostenpunkt zu Ziffer 2. zu bestätigen sowie der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung (Schriftsatz vom 25.1.2012).
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO entsprechend, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO), auch zulässig.
2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg, da das Landgericht mit eingehender und zutreffender Begründung der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt hat.
Nach dieser Vorschrift hat der Kläger/Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Beklagte/Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und für die Klageerhebung/den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Veranlassung gegeben hat.
a. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses bejaht, da der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 10.10.2011 auf die Kosten beschränkt wurde. Damit war ein Anerkenntnis des mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs verbunden (allgemeine Meinung, vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 55 Rn. 12 mwN).
aa. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 5.10.2011, mit dem eine Abschlusserklärung abgegeben wurde, ausgeführt hat, von ihr habe nicht festgestellt werden können, dass die streitgegenständliche Äußerung tatsächlich getätigt worden sei. Denn sie hat damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht geleugnet, sodann weiter ausgeführt, dass, selbst wenn es so gewesen sein sollte, es sich um einen bedauerlichen Einzelfall handele und von einer - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - flächendeckenden Strategie nicht die Rede sein könne. Dass die Antragsgegnerin "vorbehaltslos" ein Fehlverhalten (hier: ihrer Beauftragten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG) eingesteht, ist nicht Voraussetzung für ein Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO.
bb. Wie das Landgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, liegt auch ein sofortiges Anerkenntnis vor, denn ein Grundsatz, wonach eine Abschlusserklärung "unverzüglich" nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgegeben werden müsste, ist nicht anzuerkennen. Maßgeblich für das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses ist nicht die Abgabe der Abschlusserklärung und deren Zeitpunkt, sondern die Einlegung des von Anfang an auf die Kosten beschränkten Widerspruchs, denn damit wird der Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens festgelegt (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 234 f.; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 51 Rn. 46; jeweils mwN). Die Einlegung des Kostenwiderspruchs unterliegt nach allgemeiner Auffassung - von einer hier nicht in Rede stehenden Verwirkung abgesehen - keinen zeitlichen Grenzen (vgl. Berneke aaO. Rn. 205 mwN; KG, Beschl. v. 17.5.2011 - 5 W 75/11, Tz. 18ff., Juris).
b. Die Antragsgegnerin hat für den Antrag auf Erlass...