Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.01.2015; Aktenzeichen 13 HK O 16257/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 27.1.2015, Aktenzeichen 13 HK O 16257/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.880,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Erstattung von Ausschüttungen geltend. Der Beklagte war mit einem Kommanditanteil von 153.387,56 EUR an einer - mittlerweile insolventen - Fonds-KG beteiligt. Diesen Anteil hat er an die Klägerin verkauft und übertragen. Bis zum Stichtag der Übertragung hat der Beklagte vom Fonds Ausschüttungen in Höhe der Klagesumme erhalten. Gemäß Ziff. 3.4 des Kaufvertrages der Parteien "haftet" der Beklagte für Ansprüche aus § 172 IV HGB. Die Klägerin wurde vom Insolvenzverwalter des Fonds in Höhe der Klagesumme in Anspruch genommen und verlangt nunmehr vom Kläger Erstattung ihrer gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe der Klagesumme erbrachten Zahlung.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG München I vom 27.1.2015 Bezug genommen.

Das LG - Kammer für Handelssachen - hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, die Klage unter Aufhebung des Urteils erster Instanz abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II. Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des LG München I ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26.5.2015 (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen der Senat zum Berufungsvorbringen Stellung nimmt, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Die in der Stellungnahme des Beklagten vom 9.7.2015 (Bl. 68 d.A.) zum Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwände geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

1. Der Senat hält daran fest, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz gem. § 513 II ZPO nicht vorbringen kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 513 II ZPO nicht verfassungswidrig. Für die beantragte Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 I GG besteht kein Anlass.

a) Der Beklagte hält nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die allgemeine Zivilkammer für erstinstanzlich zuständig. § 513 II ZPO gilt aber auch für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Handelskammern und Zivilkammern (Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 513 Rz. 7; BeckOK-Wulf, ZPO, 1.3.2015, § 513 Rz. 8; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rz. 10).

b) Mit der Regelung des § 513 II ZPO sollen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung der Berufungsgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten über die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgeschlossen werden. Die Neuregelung vermeidet zugleich, dass die vom Erstgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722, 94).

Zu Recht verweist die Gesetzesbegründung (a.a.O.) darauf, dass hierin keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegt. Denn ob das vom Kläger angerufene Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wird von dem angerufenen Gericht selbst überprüft. Es trifft daher nicht zu, dass eine Überprüfung der Zuständigkeit nicht stattfinde. Art. 101 I 2 GG fordert aber nicht, dass der Beklagte einen Streit hierüber in mehreren Instanzen austragen kann.

Wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, den Streit der Parteien über die Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Gerichts nur einmal richterlich entscheiden zu lassen, nämlich durch das angerufene Gericht selbst, so liegt dies im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten gestalterischen Ermessens, wonach die Gewährung einmaligen Rechtsschutzes ausreicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rz. 49).

2. a) Es kann dahinstehen, ob bei einer willkürlichen Annahme seiner Zuständigkeit durch das LG ausnahmsweise § 513 II ZPO nicht zur Anwendung kommt mit der Folge, dass das Berufungsgericht die Zuständigkei...

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