Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis des Erlöschens einer in der Ausübung auf eine bestimmte Grundstücksfläche beschränkten Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht; hier: Vergleich des Fortführungsnachweises mit dem der Bestellungsurkunde beigefügten Lageplan).
Normenkette
BGB § 1026; GBO § 22
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 01.08.2014; Aktenzeichen Berg Blatt 3765) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Landshut vom 1.8.2014 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch von Berg Blatt 3765 in der Zweiten Abteilung unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst. xxx. Auf dem Grundstück ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. xxx aufgrund Bewilligung vom 10.3.1994 eingetragen. Das Grundstück Flst. xxx wurde im Jahre 2010 - mit weiteren Teilflächen - aus dem damaligen Flurstück xxx herausgemessen und an die Beteiligte zu 1) und ihren Ehemann veräußert. Das auf dem Grundstück lastende Geh- und Fahrtrecht wurde mitübertragen.
Gegenstand der Dienstbarkeit bildet das Recht, die im beigefügten Lageplan blau gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Auf dem Lageplan ist an der Nordgrenze des belasteten ehemaligen Grundstücks Flst. xxx eine Fläche blau markiert, deren westliche Grenze die Verlängerung eines auf der Planskizze eingezeichneten Gebäudeteils (Garage) bildet. Dieser Gebäudeteil erscheint auch auf den aktuellen Kartenbeilagen. Die Ostgrenze des Grundstücks Flst. xxx zum Restgrundstück Flst. xxx liegt, wie der Kartenbeilage zum Fortführungsnachweis xxx (Maßstab 1:1.000) zu entnehmen ist, ca. 2 m westlich des auch jetzt noch mit gleichem Grundriss eingezeichneten Gebäudes.
Unter dem 16.7.2014 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die vorgenannte Grunddienstbarkeit zu löschen, da das dienende Grundstück westlich des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst. xxx liege und die östliche Grenze parallel zur westlichen Garagenwand in einem Abstand von 2 m verlaufe. Das dienende Grundstück befinde sich somit außerhalb des definierten Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit und sei daher gemäß § 1026 BGB von der Grunddienstbarkeit befreit, diese deshalb zu löschen. Die Beteiligte zu 1 beruft sich außerdem auf einen von einem Ingenieurbüro gefertigten Plan, der ihre Sichtweise stützen soll.
Mit Beschluss vom 1.8.2014 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Zwar erlösche die Grunddienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks an den Teilen, die vom Ausübungsbereich nicht betroffen sind, und das Grundbuch werde insoweit unrichtig. Der Nachweis der Unrichtigkeit sei aber in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Bezugnahme auf den Plan eines privaten Ingenieurbüros sei daher als Nachweis ungeeignet. Bei einem Vergleich des mit der Eintragungsbewilligung verbundenen Lageplans mit der Karte zum Fortführungsnachweis xxx lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Flurstück xxx vom Ausübungsbereich des Rechts betroffen ist oder nicht. Der Maßstab der Karten sei unterschiedlich. Konkrete Maßangaben über den Ausübungsbereich fehlten. Die Orientierung an den in den Karten eingezeichneten Gebäuden sei nicht ausreichend. Gebäudeeinmessungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen. Besonders bei älteren Karten müsse die Einzeichnung nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die diese damit begründet, dass ganz entfernt liegende Möglichkeiten nicht ausgeräumt werden müssten. Das Grundbuchamt habe die Anforderungen an den Nachweis des Ausübungsbereichs überspannt. Theoretisch sei es zwar möglich, dass besonders bei älteren Karten die Einzeichnung von Gebäuden nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimme, praktisch gäbe es dafür keine Anhaltspunkte. Ein Vergleich der Bebauungslage aus dem der Urkunde vom 21.3.1994 beigehefteten Plan mit der Bebauungslage, wie sie sich aus dem Katasterauszug vom 25.2.2014 ergebe, zeige, dass sich die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück Flst. xxx nicht verändert hätten. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass sich die Grunddienstbarkeit gerade nicht auf das Grundstück Flst. xxx erstrecke. Zwischen der westlichen Grenze des Geh- und Fahrtrechts und der Grenze des Flurstücks xxx sei ein Abstand von ca. 2 m zu erkennen. Dies reiche als Unrichtigkeitsnachweis aus.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Berechtigten der Grunddienstbarkeit wurden vom Senat angehört. Einer der Berechtigten hat sich gegen die Löschung gewandt, weil er einen grundbuchtauglichen Nachweis, dass das Grundstück FlSt xxx von dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist, als nicht erbracht ansieht.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 ...