Leitsatz (amtlich)
Zum Inhalt und zum Erlöschen eines im Grundbuch "für den ersten Verkaufsfall" eingetragenen Vorkaufsrechts.
Normenkette
BGB § 1097; GBO § 46 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 1
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Fl. St. 33/3. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks war an Grundstück Fl. St. 33/2 ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall gemäß Bewilligung vom 2.12.1959 seit 10.4.1963 eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 29.12.1972 übergab der damalige Eigentümer das Grundstück Fl. St. 33/2 gegen Einräumung eines Wohnrechts und eines Leibgedings an seine Tochter. Die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte wurden von der Erwerberin zur weiteren Duldung und Erfüllung übernommen.
Am 6.6.2002 verkaufte die Eigentümerin des Grundstücks Fl. St. 33/2 eine Teilfläche an die Stadt T., Beteiligte zu 2, zur Herstellung eines Uferseewegs. Am 3.3.2003 erfolgte die notarielle Messungsanerkennung und Auflassung. Am 3.7.2003 wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des neu gebildeten Grundstücks Fl. St. 33/6 im Grundbuch eingetragen. Bei der Übertragung auf ein neues Blatt wurde das vormals eingetragene Vorkaufsrecht nicht mitübertragen.
Der Beteiligte zu 1 hat am 27.6.2007 beim Grundbuchamt die Wiedereintragung des auf den ersten Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts an dem Grundstück Fl. Nr. 33/6 im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt. Mit Beschluss vom 29.10.2007 hat das AG - Grundbuchamt - den Antrag zurückgewiesen. Der Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Ziel, das Vorkaufsrecht wieder einzutragen, hilfsweise einen Widerspruch gegen die unterbliebene Mitübertragung des Rechts einzutragen, hat das Grundbuchamt am 22.2.2008 nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschluss vom 21.7.2009 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die unbeschränkt eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, der die Beteiligte zu 2 entgegengetreten ist.
II. Es ist weiterhin das bis 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Art. 111 Abs. 1 FamRG vom 17.12.2008 BGBl. I, 2586).
1. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde nach § 78 GBO (a.F.) nur zulässig, soweit damit hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs gegen die durch Nichtübertragung erfolgte Löschung des Vorkaufsrechts erstrebt wird (§ 80 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO a.F.). Mit dem in erster Linie verfolgten Ziel, das Recht wieder einzutragen, ist das Rechtsmittel hingegen unzulässig (Hügel/Kramer, GBO, § 78 Rz. 41). Die Löschung durch Nichtübertragen auf ein anderes Grundbuchblatt gem. § 46 Abs. 2 GBO ist nämlich eine Eintragung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 36).
2. Die mit dem beschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beschwerde sei nur bezüglich des Hilfsantrags zulässig, insoweit jedoch unbegründet. Denn durch die Löschung des Vorkaufsrechts sei das Grundbuch nicht unrichtig geworden. Das Recht sei bereits infolge Abschlusses des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 29.12.1972 erloschen.
Gemäß § 1097 BGB beschränke sich das Vorkaufsrecht auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehöre, oder durch dessen Erben. Es könne jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei das dingliche Vorkaufsrecht auf einen Verkaufsfall beschränkt. Zwar werde überwiegend für zulässig erachtet, ein von dem gesetzlichen Leitbild abweichendes dingliches Vorkaufsrecht dermaßen zu vereinbaren, dass es in jedem Fall für einen Verkauf geltend gemacht werden könne, unabhängig von der Person des Eigentümers des belasteten Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs und unabhängig davon, auf welche Weise dieser das Eigentum erlangt habe. Bei dem eingetragen gewesenen "Vorkaufsrecht für den ersten Ver-kaufsfall" handele es sich jedoch nicht um die Einräumung eines derartigen erweiterten Vorkaufsrechts, sondern lediglich eines solchen, das dem gesetzlichen Leitbild entspreche und sich abgrenze zu dem auf mehrere oder alle Verkaufsfälle ausgeweiteten Vorkaufsrecht. Zwar sei die gewählte Formulierung nicht eindeutig. Jedoch seien Grundbucheintragungen auslegungsfähig, ohne dass es auf den Willen der die Eintragung bewilligenden Personen ankomme. Maßgeblich sei der Eintragungsvermerk selbst. Für den unbefangenen Betrachter stehe als Auslegungshilfe der gesetzliche Sprachgebrauch zur Verfügung. Aus der ggü. dem Gesetz geänderten Formulierung "für den ersten Verkaufsfall" könne allein nicht geschlossen werden, dass ein vom gesetzlichen Leitbild abweichendes einmaliges dingliches Vorkaufsrecht geschaffen werden solle, das in jedem Fall einmal vom Berechtigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgeübt werden könne. Vielmehr erscheine es als nächstliegende Bedeutung, dass lediglich in zeitlicher Hinsicht präzisiert werden solle, bei Abschluss welch...