Leitsatz (amtlich)

Eine Dienstbarkeit nach der der Grundstückseigentümer Handlungen zu unterlassen hat, die gegen die Grundsätze der Denkmalpflege und die jeweils einzuholenden Weisungen einer Behörde verstoßen, genügt nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB § 1090

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Entscheidung vom 24.08.2011)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landshut vom 24. August 2011 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut von Landshut - blaues Viertel - Bl. 953, in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 1 zu Lasten des Grundstücks FlSt 522 eingetragene Abbruch- und Veränderungsverbot zu löschen.

III. Von einer Gebührenerhebung im Löschungsverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind jeweils zu 233/1000 als Miteigentümer sowie hinsichtlich eines weiteren Miteigentumsanteils zu 301/1000 in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz, auf dem sich ein historisches Gebäude befindet, im Grundbuch eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 1 als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Beteiligten zu 4 ein Abbruch- und Veränderungsverbot (denkmalpflegerische Verpflichtung) eingetragen. Dabei ist auf eine Bewilligung vom 3.12.1971/15.12.1971 Bezug genommen. In der Urkunde vom 3.12.1971 ist folgende Klausel enthalten:

"Der Käufer verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger bei Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen an dem Gebäude, dem Denkmalscharakter und unbedingte Schutzwürdigkeit zuzuerkennen ist, alle Handlungen zu unterlassen, die gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die jeweils einzuholenden Weisungen des Bay. Landesamtes für Denkmalspflege verstoßen. Er verpflichtet sich in gleicher Weise einen Abbruch des Gebäudes zu unterlassen." Unter dem 25.5.2011 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 - anwaltlich vertreten - begehrt, von Amts wegen die Grunddienstbarkeit zu löschen, da sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße.

Dieser verlange, dass der in der Grunddienstbarkeit geregelte Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Die Nutzungsbeschränkung entsprechend den "allgemeinen Grundsätzen der Denkmalspflege" sei mehrdeutig und damit zu unbestimmt.

Nach Anhörung des Beteiligten zu 4 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, hinsichtlich des Abbruchs des Gebäudes sei die Verpflichtung bestimmt, so dass schon deshalb eine vollständige Löschung ausscheide. Im Übrigen seien die Maßnahmen, bei denen der Grundstückseigentümer durch die Dienstbarkeit beschränkt werde, konkretisiert.

Ausdrücklich seien nämlich Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen an dem Gebäude angeführt. Die Formulierung "Handlungen zu unterlassen, welche gegen die Grundsätze der Denkmalpflege verstoßen" könne nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bestehe ein untrennbarer Sachzusammenhang mit der Verpflichtung, bei den genannten Maßnahmen die Weisungen des Landesamts für Denkmalspflege einzuholen. Aufgrund der Komplexität des Denkmalschutzes würde es den Rahmen einer Eintragungsbewilligung sprengen, wenn man alle nur erdenklichen Konstellationen in die Eintragungsbewilligung aufnehme. Die Dienstbarkeit sei so zu verstehen, dass es der Grundstückseigentümer zu unterlassen habe, Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen ohne (An-)Weisung der Denkmalschutzbehörde vorzunehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Lehnt nämlich das Grundbuchamt die von Amts wegen vorzunehmende Löschung einer Eintragung als inhaltlich unzulässig ab, ist hiergegen die Beschwerde statthaft (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 53 Rn. 61). Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind auch beschwerdeberechtigt, da sie als betroffene Eigentümer im Falle der Unrichtigkeit der Eintragung nach § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hätten (vgl. Demharter § 71 Rn. 69).

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Im Grundsatz dürfte eine denkmalpflegerische Dienstbarkeit über den öffentlich-rechtlichen Denkmalschutz (Art. 4 ff. DSchG) hinaus auf privatrechtlicher Ebene in Betracht kommen (vgl. LG Passau MittBayNot 1977, 191/192; Quack Rpfleger 1979, 281). Hier handelt es sich jedoch um die inhaltlich unzulässige Eintragung einer Dienstbarkeit, die rechtlich wirkungslos und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen ist (vgl. z.B. Senat vom 27.5.2008 - 34 Wx 130/07 - MittBayNot 2008, 380). Die inhaltliche Unzulässigkeit kann sich im Falle der Dienstbarkeit auch daraus ergeben, dass diese nicht ausreichend bestimmt ist (vgl. Senat aaO.; Staudinger/Frank BGB Neubearb. 2009 § 1090 Rn. 6; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1211).

2. Dabei i...

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