Entscheidungsstichwort (Thema)
Sorgerechtsverfahren: Vergütung für berufsmäßig geführte Verfahrensbeistandschaften für ein oder mehrere Kinder im selben Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält die einmalige Vergütung gem. § 158 Abs. 7 FamFG nur dann, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben i.S.v. § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.
2. Wenn der berufsmäßige Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt wird, fällt die pauschale Vergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG für jedes Kind gesondert an.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 7, 4; FamGKG § 57
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 554 F 11048/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2009 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder ..., .... und ... im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich beantragt. Das AG München hat mit Beschluss vom 3.12.2009 Rechtsanwältin ... als Verfahrensbeistand für die genannten Kinder bestellt und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt wird. Der Wirkungskreis der Verfahrenspflegerin sollte die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren umfassen. Zudem ist dem Verfahrensbeistand die weitere Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Entscheidung ist am 4.12.2009 an den Verfahrensbeistand versandt worden. Ebenfalls mit Beschluss vom 3.12.2009 hat das AG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim AG München hat die Vergütung der Rechtsanwältin ... als Verfahrensbeistand für die Kinder ..., ... und ... antragsgemäß auf je 550 EUR festgesetzt. Mit der Schlusskostenrechnung des AG München vom 14.1.2010 sind gegen den Antragsteller die an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge i.H.v. 1.650 EUR festgesetzt worden.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das AG München mit richterlichem Beschluss vom 14.4.2010 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das AG München gehe beim Kostenansatz zu Unrecht davon aus, dass die Pauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG pro Kind anfalle. Der Verfahrensbeistand sei zwar bestellt worden, ein Beitrag jedweder Art sei von diesem aber nicht geleistet worden. Die Pauschale beziehe sich nicht auf die Kosten pro Kind, sondern auf den Verfahrensbeistand oder hilfsweise auf das "Verfahren". Ein Anfall der Pauschale pro Kind ergebe keinen Sinn, da die drei Kinder einen gemeinsamen Vater und eine gemeinsame Mutter hätten. Die Pauschale berücksichtige nach § 158 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FamFG den Mehraufwand durch die Erhöhung von 350 EUR auf 550 EUR, um Gespräche mit den Eltern und mit weiteren Bezugspersonen, hier also den Geschwistern, zu führen. In einem Parallelverfahren sei für dieselben drei Kinder von einem anderen Verfahrensbeistand nur ein Betrag von 550 EUR berechnet und vom OLG München so bestätigt worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 57 Abs. 2 FamGKG).
Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Antragsteller schuldet die Kosten des vorliegenden Verfahrens, da dieses von ihm in Gang gesetzt worden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) und ihm zudem die Kosten im Beschluss des AG München vom 3.12.2009 auferlegt worden sind (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Die Staatskasse ist gem. § 1 Satz 1 GKG i.V.m. der Nr. 2013 KV-FamGKG berechtigt, die an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge in voller Höhe vom Kostenschuldner einzufordern.
2. Es trifft zwar zu, dass der Verfahrensbeistand die einmalige Vergütung (Pauschale) gem. § 158 Abs. 7 FamFG nur dann erhält, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben i.S.d. § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig geworden ist.
a) Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach außen in Erscheinung tritt und er einen Schriftsatz bei Gericht einreicht.
b) Die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin ... hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, sie habe mit dem Bestellungsbeschluss die Antragsschrift des Antragstellers vom 26.11.2009 erhalten und habe diese sofort studiert und geprüft. Außerdem habe sie eine Akte angelegt und die Kontaktdaten der Eltern sowie des Jugendamts ermittelt. Diese Tätigkeiten seien vor dem Zugang des den Antrag als unzulässig zurückweisenden Beschlusses des AG, der ihr mit Schreiben vom 28.12.2009 übersandt worden sei, ausgeführt worden.
c) Der von Rechtsanwältin Scharl geschil...