Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Vergütungsanspruch einer berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistandschafterin in einem Sorgerechtsverfahren für drei Kinder.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für drei minderjährige Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich beantragt. Das AG hatte mit Beschluss vom 3.12.2009 eine Rechtsanwältin als Verfahrensbeistand für die genannten Kinder bestellt und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt werde. Der Wirkungskreis der Verfahrenspflegerin sollte die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren umfassen. Zudem war dem Verfahrensbeistand die weitere Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Die Entscheidung wurde am 4.12.2009 an den Verfahrensbeistand versandt. Ebenfalls mit Beschluss vom 3.12.2009 hat das AG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung der Rechtsanwältin als Verfahrensbeistandschaft für die Kinder antragsgemäß auf je 550,00 EUR festgesetzt. Mit der Schlusskostenrechnung des AG wurden gegen den Antragsgegner die an den Verfahrensbeistand gezahlten Beträge i.H.v. 1.650,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das AG zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, in der er insbesondere anführte, das AG sei beim Kostenansatz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Pauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG pro Kind anfalle.
Das Rechtsmittel des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller schulde die Kosten des Verfahrens, da dieses von ihm in Gang gesetzt worden sei und das AG ihn durch Beschluss die Kosten auferlegt habe. Es treffe zwar zu, dass der Verfahrensbeistand die einmalige Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG nur dann erhalte, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben i.S.d. § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig geworden sei.
Dabei sei es jedoch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes nach außen in Erscheinung getreten sei und er einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht habe.
Die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin habe auf Anfrage des Senats mitgeteilt, sie habe mit dem Bestellungsbeschluss die Antragsschrift des Antragstellers vom 26.11.2009 erhalten und diese sofort studiert und geprüft. Außerdem habe sie eine Akte angelegt und die Kontaktdaten der Eltern sowie des Jugendamtes ermittelt. Diese Tätigkeiten seien vor dem Zugang des den Antrag als unzulässig zurückweisenden Beschlusses des AG ausgeführt worden.
Der von der Rechtsanwältin geschilderte zeitliche Abstand werde durch den Akteninhalt bestätigt. Die von ihr glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten Tätigkeiten reichten aus, um den Anspruch auf die einmalige Vergütung entstehen zu lassen.
Wenn ein Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt werde, falle die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 und S. 3 FamFG für jedes Kind gesondert an (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2010, 666; OLG Stuttgart MDR 2010, 448; OLG Celle Beschluss vom 8.3.2010).
Auch bei Geschwistern müssten die Interessen der einzelnen Kinder, die sich durchaus widersprechen könnten, durch den gemeinsamen Verfahrensbeistand gesondert festgestellt und zur Geltung gebracht werden. Dies bedeute in der Regel, dass etwa die Gespräche mit den Eltern mehr Zeit in Anspruch nähmen, als dies bei der Wahrnehmung der Interessen nur eines Kindes der Fall wäre.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für mehrere Kinder habe schließlich auch zur Folge, dass die dem Gericht zu übersendende Stellungnahme, die häufig die einzelnen Kinder zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen, umfangreicher sein müssten, als dies bei der Zuständigkeit für nur ein Kind der Fall wäre. Dabei könne nicht auf den im Einzelfall tatsächlich anfallenden Aufwand abgestellt werden, da sich der Gesetzgeber bewusst für eine Fallpauschale entschieden habe, der eine Mischkalkulation zugrunde liege.
Hinweis
Vgl. insoweit auch die Entscheidungen des OLG Oldenburg (Oldenburg) zum Aktenzeichen 11 WF 64/10 vom 28.04.2010 (FamFG § 158) und des OLG Celle zum Aktenzeichen 10 UF 44/10 vom 08.03.2010 (FamFG § 158 Abs. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 2, 3).
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 20.05.2010, 11 WF 570/10