Leitsatz (amtlich)
1.
Am Rechtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich nur diejenigen förmlich beteiligt sein, die auch Beteiligte des Beschwerdeverfahrens waren.
2.
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, dass diese sachlich richtige Jahresabrechnungen vorlegen.
3.
Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen.
Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 17.03.2006; Aktenzeichen 2 T 360/04) |
AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 53/02) |
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 war vom 1.1.2001 bis 11.11.2002 Verwalter, der Antragsgegner zu 3 vom 12.10.1997 bis 31.12.2000. Derzeit wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Gültige Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 2001 liegen nicht vor.
Die Abrechnungen für 1992 bis 1999 wurden in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 genehmigt. Dieser Beschluss wurde jedoch durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt, da die Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversammlung nicht ordnungsmäßig geladen worden waren (Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2002).
Die Genehmigung der Abrechnungen für 2000 in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 wurde ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2002 für ungültig erklärt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde schließlich am 27.1.2006 zurückgenommen, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Entscheidungen vom 19.2.2004 (2Z BR 219/03 = ZMR 2005, 211) und vom 23.3.2005 (2Z BR 236/04 = ZMR 2005, 969) die in dem Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils an das Landgericht zurückverwiesen hatte. Die Ungültigerklärung beruhte hier auf der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung.
Die Abrechnungen für 2001 wurden in der Eigentümerversammlung vom 28.9.2002 genehmigt. Dieser Beschluss, der aufgrund Anfechtung durch den Antragsteller zunächst Gegenstand dieses Verfahrens war, wurde durch Eigentümerbeschluss vom 25.1.2003 aufgehoben.
Mit Antragsschriften vom 7.10.2002 und vom 16.10.2002 beantragte der Antragsteller die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 28.9.2002 gefassten Beschlüsse sowie die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, binnen vier Wochen nach Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung "ordnungsmäßige Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 2001 vorzulegen". Nachdem die Eigentümerbeschlüsse vom 28.9.2002 in einer außenordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.1.2003 insgesamt einstimmig aufgehoben worden waren, erklärte der Antragsteller die Beschlussanfechtungen für erledigt. Die Antragsgegner zu 1 haben der Erledigt-erklärung inzwischen zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2004 erweiterte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass der Antragsgegner zu 2 für die Jahre 2000 und 2001, der Antragsgegner zu 3 für die Jahre 1992 bis 1999 und die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1992 bis 2001 verpflichtet werden sollen, "richtige, nachvollziehbare und nachprüfbare Einzel- und Gesamtabrechnungen gemäß § 28 Abs. 3 WEG samt Belegen aller Einnahmen- und Ausgaben vorzulegen, die den Bestimmungen der Teilungserklärung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft, den gesetzlichen Bestimmungen, dem Beschluss des AG vom 14.12.1994 (verbrauchsabhängige Abrechnung spätestens ab dem 1.1.1998) sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen". Soweit der Antrag gegen den Antragsgegner zu 3 Zeiträume vor dessen Verwaltertätigkeit betrifft, vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Verpflichtung des Antragsgegners zu 3 beruhe auf dem Verwaltervertrag.
Mit Beschluss vom 29.11.2004 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zu 2 verpflichtete, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine Gesamtabrechnung und eine Einzelabrechnung für den Antragsteller persönlich jeweils für das Jahr 2001 zu erstellen. Die übrigen Anträge hat es abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Antragsteller sowie der Antragsgegner zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt.
In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 27.1.2006 ist folgender Antrag festgehalten:
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit dort seine Anträge abgewiesen wurden, aufzuheben und stellt folgende Anträge:
1.
Die Eigentümergemeinschaft wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die Jahre 1992 bis 2001 richtige, vollständige und nachvollziehbare Einzel- und Gesamtabrechnungen erstellt werden.
2.
Der Antragsgegner M. (Antragsgegner zu 3) wird verurteilt, für die Jahre 1992 bis 1999 richtige, vollständige und nachvollziehbare Einz...