Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtenbuch kann abgelehnt werden, wenn der Personenstand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund eigener früherer, wechselnder Angaben zweifelhaft ist.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nr. 1, § 1594 Abs. 2; PStG § 21

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 15.01.2008; Aktenzeichen 2 T 51/07)

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 UR III 9/06)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Weiden vom 15.1.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Mädchen S wurde am ... von der Beteiligten zu 1, welche im November 1992 ohne eigene Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereist war und nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist, im Kreiskrankenhaus T. geboren. Der Geburtenbucheintrag des Standesamts T. vom 7.10.2005 enthält keine Angaben zum Kindesvater. Bereits vor der Geburt des Kindes, am 16.8.2005, hatte der deutsche Staatsangehörige F. S. J. seine Vaterschaft notariell anerkannt.

Das Standesamt hat mit Bescheid vom 23.1.2006 abgelehnt, dem Geburtenbucheintrag des Kindes die Vaterschaftsanerkennung durch F. S. J. beizuschreiben. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2006 beantragte die Kindesmutter beim AG, das Standesamt anzuweisen, die Beischreibung vorzunehmen. Sie sei zum Zeitpunkt der Geburt von S nicht verheiratet gewesen, es habe lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit F. H. bestanden. In verschiedenen früheren Verfahren hatte die Kindesmutter wechselnde Angaben zu ihrer Person (verschiedene Geburtsdaten und variierende Geburtsorte) gemacht. Sie erhielt am 20.11.1997 von der Botschaft von Bosnien und Herzegowina ein auf den Familiennamen "H." (gleichlautend mit dem Familiennamen des F. H.) ausgestelltes und am 31.8.2004 ein auf den Familiennamen "M." (welchen die Kindesmutter auch im vorliegenden Verfahren führt) lautendes Ausweisdokument. Zu ihrem Personenstand hat die Kindesmutter bislang vor deutschen Behörden ebenfalls wechselnde Angaben gemacht:

I. Sie sei seit August 1990 mit F. H. verheiratet, Eheschließung in Srebrenica;

II. sie sei seit 10.3.1989 mit F. H. verheiratet, Eheschließung in Srebrenica;

III. sie habe bisher keine Ehe geschlossen;

IV. sie sei seit ca. 1997/1998 von F. H. geschieden.

Die deutsche Botschaft in Sarajevo hat - auf die Anfrage eines Standesamts anlässlich der Geburt eines anderen der insgesamt mindestens 9 Kinder der Beteiligten zu 1 hin - mitgeteilt, dass eine Eheschließung der Kindesmutter mit F. H. in den Registern des Standesamtes Srebrenica nicht registriert sei. Im selben Verfahren hatte F. H. eine Bescheinigung des Standesamtes Srebrenica vorgelegt, dass er bislang keine Ehe geschlossen habe. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde von der Kindesmutter eine Familienstandsbescheinigung des Standesamts Srebrenica vorgelegt, in welcher es heißt, dass "die am 20.11.1968 in Lijesce, Landkreis Srebrenica, geborene N. M." freien ehelichen Standes sei.

Die dem Verfahren gem. § 48 Abs. 2 PStG beigetretene Standesamtsaufsicht ist der Ansicht, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Kindesmutter (noch immer) mit F. H verheiratet ist, weswegen eine Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung des F. S. J. nicht erfolgen könne. Der Familienstand der Kindesmutter sei aufgrund der von dieser selbst in anderen Verfahren gemachten, variierenden Angaben zur Person, insbesondere zum Personenstand, ungeklärt.

Das AG hat mit Beschluss vom 9.3.2007 das Standesamt angewiesen, dem Geburtseintrag des Kindes die Vaterschaftsanerkennung durch F. S. J. beizuschreiben. Auf die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das LG mit Beschluss vom 15.1.2008 den Beschluss des AG vom 9.3.2007 aufgehoben und den Antrag der Kindesmutter auf Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kindesmutter.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 48, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, §§ 27, 29 FGG fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die weitere Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Es lasse sich nicht feststellen, ob das von F. S. J abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis wirksam sei, da die Identität der Kindesmutter nicht abschließend geklärt und daher nicht auszuschließen sei, dass diese bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland geheiratet hat, zumal sich die Kindesmutter mehrfach vor deutschen Behörden als verheiratet bezeichnet habe. In diesem Fall wäre aber nach § 1592 Satz 1 BGB der Ehemann der Kindesmutter der Vater des Kindes, was zur Folge habe, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des F. S. J. gem. § 1594 Abs. 2 BGB schwebend unwirksam sei. Die Prüfung, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist, liege im Verantwortungsbereich des das Geburtenbuch führenden S...

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