Leitsatz (amtlich)
Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 13 AR 1577/10) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 22.4.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beteiligte Unternehmergesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Die am 4.3.2010 beim Registergericht eingegangene Anmeldung vom 23.12.2009 enthält unter c) auf S. 2 die Versicherung des Geschäftsführers, nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen zu sein, wobei die Ausschlussgründe im Einzelnen aufgezählt und verneint werden. Nicht enthalten ist die Versicherung, über die unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden zu sein. Die Echtheit der Unterschrift unter der Anmeldung ist notariell beglaubigt.
Nach Beanstandung durch das Registergericht reichte der Notar am 10.3.2010 die -im Übrigen unveränderte - Anmeldung vom 23.12.2009 einschließlich Beglaubigung der Unterschrift vom 23.12.2009 erneut ein, die nunmehr unter c) am Ende den Satz enthält: "Über meine unbeschränkte Auskunftspflicht ggü. dem Gericht wurde ich durch den beglaubigenden Notar belehrt." Mit Zwischenverfügung vom 22.4.2010 beanstandete das Registergericht, der Notar sei nicht befugt, die Versicherung des Geschäftsführers zu ergänzen. Sofern der Geschäftsführer sie selbst ergänzt habe, sei seine Unterschrift erneut zu beglaubigen.
Mit der Beschwerde wandte der Notar ein, er habe den Geschäftsführer über die unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt. Der Geschäftsführer habe ihm gegenüber auch angegeben und versichert, dass diese Belehrung erfolgt sei. Dass sie in der ursprünglichen Registeranmeldung nicht enthalten gewesen sei, beruhe auf einem technischen Versehen; die entsprechende Passage sei im "virtuellen Raum" des elektronisch vorbereiteten Dokuments verblieben und nicht auf dem Papier erschienen. Die Beweiskraft des Beglaubigungsvermerks werde nicht dadurch berührt, dass der Unterzeichner den Text nach Beglaubigung seiner Unterschrift ergänze, berichtige oder abändere. Dazu könne er sich auch einer dritten Person, insbesondere des Notars bedienen. Die Berichtigung sei im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer vorgenommen worden. Es handle sich deshalb nach wie vor um seine Erklärung, die schriftlich niederlege, was am 23.12.2009 tatsächlich geschehen sei. Nachdem es sich bei der Ergänzung um die Wiederherstellung des ursprünglich in der Beurkundungsverhandlung vorliegenden Entwurfs und zudem um einen Textteil handle, der für eine ordnungsgemäße Handelsregisteranmeldung erforderlich sei, seien Zweifel an der Beweiskraft der Urkunde weder veranlasst noch begründbar.
Das Registergericht half der Beschwerde unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG nicht ab.
II. Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
Durch die vorliegenden Urkunden wird nicht der nach § 8 Abs. 3 GmbHG zur Eintragung der Gesellschaft erforderliche Nachweis geführt, dass der Geschäftsführer vor Verneinung der Bestellungshindernisse über seine unbeschränkte Auskunftspflicht ggü. dem Registergericht belehrt worden war.
1. Die Versicherung des Geschäftsführers, über die unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden zu sein, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG "in" der Anmeldung zum Handelsregister abzugeben. Die Erklärung ist höchstpersönlich abzugeben (h.M., vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rz. 11; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rz. 935; offen gelassen in BGH NJW 1987, 135). Die Anmeldung - und damit auch die Versicherung des Geschäftsführers - bedarf der notariellen Beglaubigung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Erfolgt die Versicherung in einer gesonderten Erklärung (was abweichend vom strengen Wortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG als zulässig angesehen wird), muss diese ihrerseits der Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechen und notariell beglaubigt sein (Krafka/Willer/Kühn Rz. 115, 945 a.E.; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rz. 11).
Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht hat zur Folge, dass eine in die Fünf-Jahres-Frist fallende Verurteilung wegen einer der in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Straftaten dem Registergericht auch dann angegeben werden muss, wenn sie nicht mehr in das Führungszeugnis oder nur noch in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird. Mit der Belehrung entfällt das Recht, eine nicht in das Führungszeugnis aufzunehmende Verurteilung zu verschweigen. Vor Belehrung darf sich dagegen ein Verurteilter unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 GmbHG sind deshalb nur dann erfü...