Leitsatz (amtlich)
Verabsäumt die Eigentümergemeinschaft, einen Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufzustellen, kann sie einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten in Anspruch nehmen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 5
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 09.02.2007; Aktenzeichen 3 T 2237/06) |
AG Würzburg (Aktenzeichen 17 UR II 13/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 9.2.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.409,26 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen den Antragsgegner, der bis 18.11.2003 ihr Mitglied war, eine Wohngeldforderung geltend, die auf eine durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.4.2005 genehmigte Einzeljahresabrechnung für den Zeitraum 1.5.2002 bis 30.9.2003 gestützt wird. Einen Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger zu leistender Hausgeldvorschüsse für die Jahre 2002 und 2003 hat die Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit nicht beschlossen.
Das AG hat den Zahlungsantrag mit Beschluss vom 10.9.2006 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG mit Beschluss vom 9.2.2007 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.1. Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
a) Das LG hat ausgeführt:
Der Beschluss des AG sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH stelle ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung für einen Wohnungseigentümer eine Verpflichtung zur Wohngeldzahlung dann nicht dar, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sein Wohnungseigentum bereits veräußert und daher an der Beschlussfassung nicht mehr mitgewirkt habe. Nach § 28 WEG habe der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung würden die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen. Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis entstehe nicht bereits mit dem Anfall der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss. Nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründe ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten. Da der Beschluss über die Jahreseinzelabrechnung für den Zeitraum vom 1.5.2002 bis 30.9.2003 erst am 21.4.2005 und damit ohne Mitwirkung des Antragsgegners genehmigt worden sei, könne dieser Beschluss nicht Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sein. Es liege keine Leistung an den Antragsgegner ohne Rechtsgrund vor, somit scheide auch ein Anspruch der Antragstellerin aus § 812 BGB aus.
b) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung vollumfänglich stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO).
(1) Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, bedeutet dies nicht, dass der einzelne Wohnungseigentümer bereits mit der Entstehung der Lasten und Kosten zu Zahlungen verpflichtet ist. Erforderlich ist vielmehr ein mehrheitlich gefasster Beschluss der Eigentümerversammlung. Erst dieser begründet die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Leistung. Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGHZ 104, 197, 203; BGHZ 131, 228, 232; vgl. auch OLG Zweibrücken ZMR 2007, 398). Unstreitig war der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die maßgebliche Jahreseinzelabrechnung bereits aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden. Der Eigentümerbeschluss vom 21.4.2005, auf den die Antragstellerin ihren Antrag stützt, kann damit nicht Rechtsgrundlage für ihre Forderung ggü. dem Antragsgegner sein.
(2) Auch aus den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zur Haftung des Alt- und Neueigentümers für Lasten und Kosten von Wohnungseigentum entwickelt wurde, ergibt sich nichts anderes. Daraus folgt nur, dass der ausgeschiedene Wohnungseigentümer weiter für die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens fälligen Vorschusszahlungen haftet und nicht ersatzlos aus der bestehenden Verpflichtung entlassen wird. Eine fä...