Leitsatz (amtlich)

1. Hebt das AG eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.

2. Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.

 

Normenkette

FGG §§ 19-20, 69g, 69i

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen 13 T 12497/04)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 246/01)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Betreuungsvereins wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 2.9.2005 in Ziff. I wie folgt gefasst:

"Die Beschwerden des Betroffenen, des ehemaligen Betreuers und des Betreuungsvereins gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 18.11.2004 werden zurückgewiesen, im Hinblick auf den Betreuungsverein jedoch nur insoweit, als sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der Betreuung richtete. Der Antrag des Betreuungsvereins, festzustellen, dass kein Grund zur Entlassung des Vereinsbetreuers i.S.v. § 1908b Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB vorliege, wird verworfen."

II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des AG vom 5.3.2001 wurde für den Betroffenen ein Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung bei Ämtern und Behörden und gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern bestellt. Die Aufgabenkreise wurden am 1.8.2002 auch auf die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren erweitert. Zugleich wurde der bisherige Berufsbetreuer nunmehr als Mitarbeiter des beteiligten Vereins bestellt. Mit Beschluss vom 18.11.2004 hob das AG die Betreuung auf. In den Gründen des Beschlusses wurde dargelegt, dass der Vereinsbetreuer wegen fehlender Eignung zu entlassen sei. Die Betreuung sei aufzuheben gewesen, weil der geschäftsfähige Betroffene sich der Fortsetzung der Betreuung mit einem anderen Betreuer widersetzt habe. Die Beschwerden des Betroffenen, des Vereinsbetreuers und des beteiligten Vereins gegen den Beschluss wurden mit Beschluss des LG vom 2.9.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des beteiligten Vereins, der die Feststellung erreichen möchte, dass der Vereinsbetreuer entgegen den Ausführungen in den Beschlüssen des AG vom 18.11.2004 und des LG vom 2.9.2005 nicht ungeeignet sei, als Vereinsbetreuer Betreuungen zu führen.

II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Ein Beschwerdeführer, dessen Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zur Erhebung der weiteren Beschwerde berechtigt i.S.v. § 29 Abs. 4, § 20 FGG (BayObLG v. 30.4.1986 - BReg.1 Z 69/85, BayObLGZ 1986, 118 [120]).

Wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, richtet sich die weitere Beschwerde nicht gegen die Aufhebung der Betreuung. Beantragt wird vielmehr festzustellen, dass der Vereinsbetreuer entgegen den Ausführungen in den Entscheidungen des AG Nürnberg vom 18.11.2004 und des LG Nürnberg-Fürth vom 2.9.2005 nicht ungeeignet sei, als Vereinsbetreuer des Beschwerdeführers Betreuungen zu führen. Eine Eignungsfeststellung in diesem Umfang lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. Das LG behandelt in Ziff. II 2 und 3 jedoch ersichtlich als eigenen Verfahrensgegenstand die Frage, ob dem Betreuer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers kann bei verständiger Würdigung dahingehend ausgelegt werden, dass der landgerichtliche Beschluss in Bezug auf diesen Gegenstand angegriffen werden soll. Dass sich die weitere Beschwerde nicht gegen die Aufhebung der Betreuung als solche richtet, ergibt sich eindeutig aus der Beschwerdebegründung.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

a) Das LG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Das AG habe zu Recht die für den Betroffenen bestehende Betreuung aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Betreuung lägen beim Betroffenen nicht (mehr) vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 19.6.2005 lägen bei dem Betroffenen weder Hinweise für eine schwere intellektuelle Minderbegabung noch Anhaltspunkte für eine gravierende psychische Störung vor. Die Kammer schließe sich den Ausführungen des Sachverständigen insb. aufgrund des in den beiden Anhörungen von dem Betroffenen gewonnenen Eindrucks an.

Die Beschwerde des Betreuungsvereins sei zulässig, aber unbegründet. Der Verein sei nach Auffassung der Kammer beschwerdeberechtigt. Ihm sei eine Beschwerdebefugnis zuzugestehen, wenn die anzufechtende Verf...

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