Normenkette

ZPO § 148

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 21 O 5043/99)

 

Tenor

Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag der Beklagten hinsichtlich der Marke DE 2106346 – zunächst bis zur Entscheidung der 1. Instanz – ausgesetzt.

 

Gründe

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen können. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist. Nach diesen Vorschriften hat der Löschungsantrag der Beklagten eine die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag rechtfertigende Aussicht auf Erfolg.

Spa ist der Name einer Stadt in Belgien, des Sitzes der Klägerin. Die Klägerin hat in dem dem Urteil des Senats vom 19.2.1998 (OLG München v. 19.2.1998 – 29 U 4480/97, OLGReport München 1998, 362) zugrunde liegenden Rechtsstreit geltend gemacht, „SPA” sei (dort für Mineralwässer) eine gem. §§ 126, 127 MarkenG geschützte geografische Herkunftsangabe. Der Senat hat sich dem in dem erwähnten Urteil (OLG München v. 19.2.1998 – 29 U 4480/97, OLGReport München 1998, 362 = NJW WettbR 1998, 228) angeschlossen, und der BGH hat diese Beurteilung in seinem Urteil vom 25.1.2001 (Anlage K 27) revisionsrechtlich nicht beanstandet. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, „BEAUTY SPA” und insb. auch „SPA” sei auch für kosmetische Erzeugnisse und die gesamten im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke der Beklagte enthaltenen Waren eine die geografische Herkunft der Waren bezeichnende Angabe. Das Deutsche Patentamt hat einer aus der isolierten Kennzeichnung „SPA” bestehenden Markenanmeldung der Beklagten den Schutz mit der Begründung verweigert, es handele sich bei der Marke um eine geografische Herkunftsangabe (Anlage A 3 zu Anlage B 46). Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass auch die im Löschungsverfahren angegriffene Marke der Klägerin als Angabe übe die geografische Herkunft der Ware i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angesehen werden wird.

Auf den Beschluss des BPatG vom 14.8.1991 (BPatG, Beschl. v. 14.8.1991, GRUR 1992, 62 – „VITTEL”) kann die Klägerin sich für ihren Standpunkt nicht berufen. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt entspricht insofern dem des vorliegenden Löschungsverfahrens, als die damalige Antragstellerin ihren Sitz in dem Ort Vittel hatte und zur ausschließlichen Ausbeutung der dortigen Mineralquellen berechtigt war. Vor diesem Hintergrund hat das BPatG in der erwähnten Entscheidung ein Freihaltungsbedürfnis hinsichtlich der Marke „VITTEL” für Mineralwässer verneint; für alle anderen Waren und Dienstleistungen der „für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen international registrierten Marke” (BPatG, Beschl. v. 14.8.1991, GRUR 1992, 62) war der Marke in der Bundesrepublik Deutschland der Schutz unter Hinweis auf das Freihaltungsbedürfnis der Marke im Zeitpunkt der Entscheidung des BPatG bereits rechtskräftig versagt. Der Entscheidung kann daher die Frage der Schutzfähigkeit der Marke „SPA” für die Waren ihres Warenverzeichnisses – Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege – nichts entnommen werden, da die Klägerin insoweit ein Herstellungsmonopol nicht hat.

Auch aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt Spa vom 26.9.1974 (Anlage N 10 zu Anlage K 21) kann etwas anderes nicht hergeleitet werden. Zwar räumt der Vertrag in Art. 201, lit. C der Klägerin nach seinem Wortlaut das ausschließliche Recht ein, das Wort „SPA” in seiner einfachen oder (mit weiteren Bestandteilen) zusammengesetzten Form oder in der Form einer Phantasiebezeichnung für alle Produkte zu benutzen, bei deren Herstellung Wässer aus Spa oder ihre Salze verwendet wurden. Es ist aber zunächst schon weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Gemeinde Spa für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin solcher dann auf die Klägerin übertragbarer oder an sie lizenzierbarer Rechte wäre. Diese Frage kann aber dahinstehen, da selbst dann, wenn die Gemeinde Spa Inhaberin solcher Rechte wäre, das Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung „SPA” für andere Produkte (nicht unter Verwendung von Wässern oder Salzen aus Spa hergestellte Produkte) nicht entfiele. Der Löschungsantrag hat daher hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zur Information der Parteien wird mitgeteilt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt auf telefonische Anfrage mitgeteilt hat, dass mit einer Entscheidung über die (insgesamt vier) vorliegenden Löschungsanträge vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten nicht gerechnet werden kann.

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Fundstellen

Haufe-Index 1108139

OLGR-MBN 2003, 40

www.judicialis.de 2002

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