Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klage, mit der ein einheitlicher Antrag auf der Grundlage mehrerer Schutzrechte und eines Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG verfolgt wird, betrifft verschiedene Streitgegenstände, die nur kumulativ oder im Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen, nicht alternativ (in dem Sinne, dass dem Gericht die Auswahl einer der Klagegrundlagen überlassen wird), geltend gemacht werden können.

2. Ein Schadensersatzanspruch besteht immer nur in Bezug auf die festgestellte konkrete Verletzungsform, nicht in Bezug auf den verallgemeinerten Unterlassungsanspruch.

 

Normenkette

ZPO § 253

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 21 O 5043/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 9.5.2001 – 21 O 5043/99 – wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Umfang begangener Verletzungshandlungen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf die Produkte Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel, Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische, Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke sowie für Pflaster und Verbandsmaterial begehrt.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung einer Marke, auf Löschung der Marke und auf Schadensersatz wegen Benutzung dieser Marke.

Die Beklagte (Selbstdarstellung in ihrer Homepage: Anlage K 34) stellt Produkte für die Körperpflege und Nahrungsergänzungs-Präparate her und vertreibt sie. Sie ist Inhaberin der am 23.7.1997 angemeldeten und am 17.11.1997 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke Nr. … „B.”, die für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel, Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Pflaster und Verbandmaterial geschützt ist (Registerauszug: Anlage K 29). Unter der Bezeichnung „S. Collection” vertreibt sie eine Serie von Körperpflegeprodukten für Kosmetik-Salons (vgl. hierzu Anlage B 19); zu den angebotenen Produkten gehört eine unter der Bezeichnung „B.S. Creme” angebotene Hautcreme (vgl. Anlage K 24, Bl. 6).

Die in dem belgischen Kurort S. ansässige Klägerin ist gem. Vertrag vom 26.9.1974 (Anlage N 10 zu Anlage K 21) bis zum 31.12.2039 zur ausschließlichen Ausbeutung der Thermalquellen in S., zum ausschließlichen Betrieb von Thermalbädern in S. und zur ausschließlichen Benutzung der Bezeichnung S. für Produkte, bei deren Herstellung Wässer und Salze aus S. Verwendung finden, berechtigt. Nach der Behauptung der Klägerin ist S. als Name des erwähnten, seit der Antike bekannten Bades, als Austragungsort von Autorennen und als Sitz des Hauptquartieres des Deutschen Generalstabes im 1. Weltkrieg in Deutschland weithin bekannt, ja berühmt.

Zur Begründung ihres mit der Klage geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „B.S.”, auf Löschung der für die Beklagte eingetragenen Marke und auf Schadensersatz hat die Klägerin sich auf verschiedene Schutzrechte und weitere Anspruchsgrundlagen berufen:

1. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 7.7.1992 am 8.8.2000 in das Markenregister eingetragenen Marke DE … „S.”, die für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen geschützt ist (Kopie der Eintragungsurkunde: Anlage K 19). Die Klägerin macht geltend, „B.S.” und „S.” seien in hohem Maße ähnlich, zumal „B.” warenbeschreibend sei und deswegen zur Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke nicht beitrage; die beiderseitigen Waren seien seien teils gleich, teils in hohem Maße ähnlich. Die Verwechslungsgefahr sei daher ohne weiteres zu bejahen, § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Die Klägerin ist weiter Inhaberin der seit dem 1.10.1955 registrierten Marke Nr. … „S.”, die für Eaux des table, eaux minérales et eaux médicinales – Tafelwässer, Mineralwässer und Medizinische Wässer – geschützt ist (Registerauszug: Anl. K 35). Der Marke wurde im Jahre 1955 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt. Im Jahre 1975 wurde ihr Schutz auf die Deutsche Demokratische Republik erstreckt. Die Marke wurde im Jahre 1993 für Deutschland und einige andere Länder (teilweise) auf die Klägerin übertragen.

Die oben zusammengefassten Ausführungen der Klägerin zur Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken gelten auch hier. Die Klägerin macht geltend, auch in Bezug auf diese Marke seien die beiderseitigen Waren ähnlich; die Benutzung der Marke der Beklagten für die Waren des Warenverzeichnisses werde im Verkehr zumindest die Vorstellung wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den Unternehmen der Parteien au...

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