Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit für die Löschung einer einen bedingten Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 29
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 24. Mai 2017 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 EUR festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte zu 1 die Kosten zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist noch unter ihrem Geburtsnamen im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Diesen hatte sie mit Überlassungsvertrag vom 9.9.1987 von ihren Eltern übertragen erhalten. In Ziffer IV. der notariellen Urkunde ist zudem geregelt:
Der Veräußerer, bzw. der länger Lebende von ihnen, können die Rückübereignung des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn die Erwerberin den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Veräußerer veräußert oder belastet, oder von anderen Personen als ihren Abkömmlingen beerbt wird oder dieser Grundbesitz vermächtnisweise auf andere Personen als Abkömmlinge der Erwerberin übergeht. Die mit Zustimmung der Veräußerer eingetragenen Belastungen sind in diesem Fall zu übernehmen, sonst sind jedoch keine Gegenleistungen zu erbringen.
Zur Sicherung dieser Rückübereignungsansprüche der Veräußerer, die ihnen zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft zustehen, wird die Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch bewilligt und beantragt im Range nach ... Am selben Tag bewilligten die Eltern der Beteiligten zu 1 vor Errichtung der Überlassungsurkunde die Eintragung einer Grundschuld ohne Brief für P.V. über den Betrag von 100.000 DM.
Im Grundbuch wurde diese Grundschuld am 22.9.1987 eingetragen, die Auflassung und die Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II ldf. Nr. 3 am 29.10.1987.
Im Jahr 1991 bewilligte die Beteiligte zu 1 eine Grundschuld über 25.000 DM, die am 14.10.1991 im Grundbuch eingetragen wurde. In der Urkunde verpflichtete sich zudem der Vater der Beteiligten zu 1 als Schuldner zur Zahlung des Grundschuldbetrags an die Gläubigerin. Diese Grundschuld wurde im Jahr 2003 wieder gelöscht.
Der Vater der Beteiligten zu 1 ist im Jahr 2014 verstorben, die Mutter im Jahr 2016.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.5.2017 beantragte die Beteiligte zu 1 die Löschung der Eintragung in Abteilung II lfd. Nr. 3 im Wege der Grundbuchberichtigung. Sie legte dazu Originale der jeweiligen Sterbeurkunden vor.
Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 24.5.2017 eine fristsetzende Zwischenverfügung. Der Löschung stehe als Hindernis entgegen, dass die Vormerkung nicht befristet sei auf den Tod der Berechtigten. Somit müssten die Erben der eingetragenen Berechtigten die Löschung dieses Rechts in der Form des § 29 GBO bewilligen; zudem sei die Erbenstellung gemäß § 35 GBO nachzuweisen.
Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit Schriftsätzen vom 7.6.2017 und 12.7.2017. Die Rückübereignungsansprüche hätten nach zutreffendem Verständnis der Vereinbarung nur den Eltern zugestanden und seien nicht vererblich. Somit sei der Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage der Sterbeurkunden erbracht. Daraufhin hörte das Grundbuchamt die Erben nach den beiden Eltern an. Ein Bruder der Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2, widersprach der Löschung der Rückauflassungsvormerkung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Aufladung von Vormerkungen. Die Beteiligte zu 1 habe ohne notarielle Zustimmung der Eltern eine Grundschuld über 100.000 DM aufgenommen und nach Rückzahlung erneut valutiert. Damit habe sie das Grundstück entgegen der Bewilligung mehrfach belastet und den Wert vertragswidrig ausgehöhlt. Zudem habe sie noch die weitere - zwischenzeitlich wieder gelöschte - Grundschuld über 25.000 DM ohne notarielle Zustimmung der Eltern aufgenommen, was einen weiteren Verstoß gegen den Ausgangsvertrag darstelle. Der Rückforderungsfall sei zu Lebzeiten der Eltern schon mehrfach eingetreten, das Veräußerungsverbot nicht beschränkt auf die Lebzeit der Eltern. Das Ziel des Vertrags sei im Übrigen gewesen, dass die Beteiligte zu 1 die Eltern pflege. Die erwünschte Pflege habe sie jedoch nicht geleistet; vielmehr sei die Pflege durch eine dritte Person entgeltlich erbracht worden. Zudem hätten die Eltern die Kinder hinsichtlich des Erbes gleichstellen wollen. Unter Berücksichtigung des heutigen Wertes habe die Beteiligte zu 1 jedoch mehr als das 10-fache dessen erhalten, was ihren Brüdern zugeflossen sei. Eine Löschung der Vormerkung nach § 22 GBO komme folglich nicht in Betracht.
Das Grundbuchamt hat die Anwaltsschreiben der Beteiligten zu 1 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ausgelegt und dieser am 9.10.2017 nicht abgeholfen. Die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs sei in der Urkunde vom 9.9.1987 nicht ausgeschlossen. Zwar ...