Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss, Widerruf, Rechtsmittel, Haftung, Schaden, Leistung, Kenntnis, Aufhebung, Vorlagefrage, Anspruch, Fortbildung des Rechts, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 08.11.2022; Aktenzeichen 033 O 2096/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.11.2022, Aktenzeichen 033 O 2096/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Diesel-Pkws.
Der Kläger erwarb am 11.06.2013 bei der ... ein Fahrzeug Opel Zafira Tourer Active 2.0 CDTI, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): W0L ..., ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs A20 (121 kW / 165 PS, Abgasnorm: EU5), Kilometerstand bei Erwerb: 0 km, zum Preis von 32.990,00 EUR (Anlagen K 1, K 5a).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.11.2022, Az. 033 O 2096/22, Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Basis des klägerischen Vortrags mangels greifbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht darauf zu schließen vermocht habe, dass die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt habe.
Gegen dieses, dem Kläger am 12.11.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.11.2022, Az. 033 O 2096/22, richtet sich die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2022, eingegangen am 09.12.2022, eingelegte Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz unter Abänderung des Urteils beantragt zu erkennen,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 32.990,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Opel Zafira Tourer Active 2.0 CTDI mit der Fahrgestellnummer W0L ... zu zahlen;
hilfsweise
II. das Urteil des Landgerichts Augsburg Az. 033 O 2096/22 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen;
hilfsweise
III. die Revision zuzulassen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Klage abgewiesen und einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zu Unrecht verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 10.02.2023 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf die Berufungsbegründung des Klägers nicht erwidert.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.11.2022, Aktenzeichen 033 O 2096/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 15.02.2023 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.
Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg. Der fristgerechte Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2023 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3525 Rn. 13; BGH, NZG 2022, 1255 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 16.02.2022 - 101 Sch 60/21, BeckRS 2022, 2046 Rn. 50) und - soweit das Vorbingen zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen des Hinweisbeschlusses beschieden (vgl. BGH, NJW-RR 2023, 450 Rn. 11). Er hat die Angriffe der Berufung in vollem Umfang geprüft, aber die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet den Senat dazu, den gesamten Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06, ...