Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das OLG berufen (Anschluss an BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412).
2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem BGH vorgelegt (in Anschluss an OLG Karlsruhe ZMR 2006, 710 f.).
Normenkette
FGG § 13a Abs. 3, § 28; GVG § 133; ZPO §§ 103-104, 107, 105-106, 574 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 16 T 13378/06) |
AG München (Aktenzeichen 67 VI 44/00) |
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. In dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Erbscheinsverfahren wurden die Beteiligten zu 1) und 2 verpflichtet, den Beteiligten zu 3) bis 18 deren in den Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Rechtspfleger beim AG setzte daraufhin die Kosten in 5 Kostenfestsetzungsbeschlüssen fest. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 änderte das LG in Kammerbesetzung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab, wobei es zwar den Ansatz einer 10/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für berechtigt hielt, jedoch die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden RVG-VV) versagte und für das Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahren nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3200 RVG-VV ansetzte. Ferner ließ es die Rechtsbeschwerde zu.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 3) bis 18) mit ihrer Rechtsbeschwerde. Ferner stellen die Beteiligten zu 11) bis 14) einen erneuten Antrag auf Kostenfestsetzung einer 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Beteiligten zu 1) und 2) halten wegen des Vorliegens einer Rechtsbeschwerde den Bundesgerichthof für zuständig.
II. Der Senat hält sich zur Entscheidung über die infolge Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde für zuständig und möchte den Beschluss des LG mangels Entscheidung durch den gesetzlichen Richters aufheben und das Verfahren an das LG zurückverweisen.
1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (BayObLG JurBüro 1984, 285 [286]; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 2a). Zwar verweist § 13a Abs. 3 FGG auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1077 für § 14 FGG), so dass das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274 [277]; BayObLG v. 13.6.2003 - 3Z BR 102/03, NJW-RR 2004, 72; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 68a; Demharter, NZM 2002, 233 [235 f.]; Demharter, Rpfleger 2004, 439). Hingegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, dass die durch das Zivilprozessreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274/277; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 68a; Demharter, Rpfleger 2004, 439). Die begrenzte Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfasst nämlich nicht die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des BGH für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür, dass eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch das Zivilprozessreformgesetz erfolgen, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 69). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden (vgl. BGH v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726 [727]) Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 FGG (§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des BGH nur im Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch diese Regelung lässt sich im Übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insb. im Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 69) ohne Weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen (BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412 f.).
Der Beschluss des LG ist nach Auffassung des Senats nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, da entgegen § 13a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3, § 568 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO nicht durch den Einzelrich...