Verfahrensgang
LG München (Aktenzeichen I 18 OH 8633/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin W. R. SE gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2.11.2016, Az. 18 OH 8633/13 wird zurückgewiesen.
2. Die Streithelferin trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.
3. Der Beschwerdewert wird auf 7 000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Streithelferin W. R. SE (im weiteren W. ) wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2.11.2016 (Bl. 432/439) der Akten.
Die Streithelferin W. war im selbständigen Beweisverfahren, Az. 18 OH 8633/13 zunächst der Antragsgegnerin zu 1) beigetreten als Nebenintervenientin. Mit Schriftsatz vom 5.8.2016 erklärte die Streithelferin ihren Wechsel im Streitbeitritt, Bl. 395 d. A. Mit Schriftsatz vom 13.9.2016 beantragte die Antragsgegnerin zu 1) die Zurückweisung der Nebenintervention auf Antragstellerseite, auf den Schriftsatz Bl. 414 d. A. wird Bezug genommen. Hierzu nahm die Streithelferin W. mit Schriftsatz vom 11.10.2016 Bl. 428 d.A. Stellung. Mit Beschluss vom 2.11.2016 wies das Landgericht München I den Streitbeitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragsteller als unzulässig zurück. Auf den Beschluss B. 434 wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin W. vom 24.11.2016, Bl. 453 d.A. Die Antragsgegnerin zu 1) gab mit Schriftsatz vom 15.12.2016 eine Stellungnahme ab, Bl. 465 d.A. Mit Beschluss vom 10.1.2017 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, Bl. 494 d. A.. Die Streithelferin W. nahm erneut Stellung mit Schriftsatz vom 25.1.2017.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragstellerin war nicht zulässig, wie zutreffend vom Landgericht München I festgestellt.
1. Die Beschwerde der Streithelferin W. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2.11.2016 ist entsprechend § 71 Abs. 2 ZPO iVm § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist auch statthaft, da sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts München I wendet, den Wechsel des Beitritts der Streithelferin für unzulässig zu erklären. Gem. § 71 Abs. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für einen Beitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragsstellerin und damit auch die Voraussetzungen für einen Wechsel des ursprünglichen Beitritts nicht vorliegen. Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) war durch Beschluss entsprechend § 71 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit des Wechsels und damit des Beitritts der Streithelferin auf Antragstellerseite zu entscheiden.
2.1. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff. ZPO rechtfertigt (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009, 9 W 77/09 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Grundsätzlich ist es - höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1955, 1316) - auch möglich, dass ein Streithelfer zunächst auf der Seite des Streitverkünders beitritt und später dann als Streithelfer auf die Gegenseite wechselt. Eine Einwilligung der bisher unterstützten Partei ist dafür nicht notwendig. Bei Widerspruch des Streitverkünders muss aber für einen zulässigen Wechsel des Beitritt eines Streithelfers auf die Seite einer anderen Partei gem. §§ 66, 71 ZPO ein rechtliches Interesse des wechselwilligen Streithelfers an dem Obsiegen dieser Partei vorliegen (u.a.: Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 16. Teil, Rn. 43). Die Anforderungen des § 66 ZPO bezogen auf das selbständige Beweisverfahren müssen daher für den Wechsel zur Antragstellerseite festgestellt werden.
2.2. Die Streithelferin W. hat jedoch kein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin, dieses rechtliche Interesse muss auf ein Obsiegen der Antragstellerin gerichtet sein. Dabei sind die Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens zu beachten.
Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weit auszulegen. Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht genügt
(BGH NJW - RR 2011, 907). Es kommt darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbstständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt (Vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020)
Im selbständigen Beweisverfahren, das kein Rechtsstreit im ...