Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls dann, wenn der Vergabesenat des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, ist der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht, unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Beschwerde, auch für die Festsetzung der im Verfahren vor der Vergabekammer angefallenen erstattungsfähigen Kosten zuständig.
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen Z3-333194-1-55-12/0) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 08.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.854,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 29.02.2008 hatte die Vergabekammer Südbayern einen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und die Antragstellerin verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zugleich wurde die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung wurde vom Senat mit Beschluss vom 21.05.2008 zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragte am 27.08.2008 beim Oberlandesgericht München die Festsetzung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und mit Antrag vom gleichen Tag bei der Vergabekammer Südbayern die Festsetzung der dort angefallenen Kosten (in Höhe von 21.854,80 Euro). Mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10.10.2008 zugestelltem Beschluss vom 08.10.2008 wies die Vergabekammer Südbayern den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin mit der Begründung zurück, dass, da im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei, der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht gemäß §§ 103, 104 ZPO bzw. § 164 VwGO i.V.m. § 21 RPflG auch für die Festsetzung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zuständig sei.
Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.10.2008.
Die Antragsgegnerin macht geltend, aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 VwVfG ergebe sich die Zuständigkeit der Vergabekammer für die Festsetzung der vor ihr entstandenen Kosten. Eine auslegungsbedürftige planwidrige Regelungslücke sei nicht ersichtlich. Folglich komme eine entsprechende Anwendung der von der Vergabekammer Südbayern herangezogenen Vorschriften der Zivilprozess- beziehungsweise Verwaltungsgerichtsordnung nicht in Betracht. Vielmehr verbleibe es bei der Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 VwVfG.
Die Antragsgegnerin beantragt:
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 08.10.2008 wird aufgehoben.
2. Der Vergabekammer Südbayern wird aufgegeben, über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 27.08.2008 zu entscheiden und die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten festzusetzen.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.10.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 08.10.2008 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass, sofern sich an das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ein Beschwerdeverfahren anschließt, das Oberlandesgericht für die Festsetzung sämtlicher, einschließlich der vor der Vergabekammer angefallenen Kosten zuständig sei. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin bestehe eine Regelungslücke, da § 80 Abs. 3 VwVfG nur für den Fall eine Regelung treffe, dass sich dem Widerspruchsverfahren kein gerichtliches Verfahren anschließe.
II. A. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Jedenfalls für den Fall, dass, wie hier, der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, ist der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht für die Festsetzung der gesamten erstattungsfähigen Verfahrenskosten, also auch der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen, zuständig.
1. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin ist jedenfalls für den Fall, dass das Oberlandesgericht auf Beschwerde hin in der Hauptsache entscheidet, die Zuständigkeit zur Kostenfestsetzung nicht gesetzlich geregelt. Der von der Antragsgegnerin (über § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB) in Bezug genommene § 80 Abs. 3 VwVfG greift in dieser Konstellation unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Beschwerde nicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., Rdn. 4 zu § 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - Verg 80/04 m.w.N.). Vielmehr wird, sofern sich dem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt, die Kostenentscheidung des Widerspruchbescheids durch die gerichtliche Kostenentscheidung verdrängt (Stelkens/Bonk/Sachs, aaO.). Nach § 162 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht auch über die Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden. Damit ist § 80 Abs. 3 VwVfG in der verfahrensgegenständlichen Konstellation nicht (entsprechend...