Normenkette

BGB § 633 Abs. 2 S. 2, § 634 Nr. 1, § 635

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 21.07.2015; Aktenzeichen 62 O 3155/10)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen 27 U 2762/15 Bau)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2015, Az. 062 O 3155/10, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21.12.2015.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht. Das Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen gemäß § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind folgende Ausführungen veranlasst:

1. Zulässigkeit der Klage, Klageantrag hinreichend bestimmt

a) Die Verwendung des Begriffs "Mangel" im Antrag und im Urteilstenor führt nicht dazu, dass die Verurteilung nicht bestimmt, nicht verständlich oder nicht vollstreckbar wäre. Die Verwendung der Formulierung "Mangel an den Pflasterarbeiten" in Antrag und Tenor unter Ziffer I. hat die Funktion einer Überschrift bzw. Zusammenfassung. Unter den Ziffern 1.- 3. der Ziffer I. sind die konkreten, zu behebenden Fehler in der Werkleistung der Beklagten genannt.

b) Die einzeln ausgesprochenen Beseitigungsmaßnahmen (Ziffern 1.- 3. der Ziffer I.) sind nicht unbestimmt. Es ist bereits aus dem Tenor erkennbar, wozu die Beklagte verurteilt ist, nämlich ihre durch 3 Mangelkomplexe gekennzeichnete Schlechtleistung nachzubessern bzw. die angeführten Defizite zu beseitigen. Wie die Beklagte die Pflasterarbeiten (entsprechend dem vertraglichen Werksoll) mangelfrei herstellt, ist in den Entscheidungsspielraum der Beklagten gestellt und von dem Gericht nicht vorzugeben.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens zu den einzelnen Mangelkomplexen: aa) Unzureichende Wasserdurchlässigkeit der Tragschicht und der Bettungsschicht, Tenor I. 1. Eine Vorgabe im Tenor des Urteils, was eine zureichende Wasserdurchlässigkeit wäre, ist nicht erforderlich. Die Beklagte hat eine aus technischer Sicht mangelfreie Leistung zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse müsste sie bei Übernahme bzw. Ausführung des streitgegenständlichen Auftrags bereits haben. Im übrigen kann sie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Rößner in seinen Gutachten zu Hilfe nehmen.

bb) Abplatzungen, Fugenbreite, Tenor I. 2.

Soweit die Beklagte eine Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht vermißt, ist auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels zu verweisen. Falls sofortige Arbeiten für die ordnungsgemäße Werkleistung nicht förderlich sind (z. B. wegen der Witterung), mag eine Absprache der Parteien bezüglich der Mangelbeseitigung hilfreich sein.

Was die von der Beklagten monierte fehlende Konkretisierung in örtlicher Hinsicht anlangt, so muss darauf verwiesen werden, dass schlicht alle Abplatzungen an den Pflastersteinen und sämtliche nicht fachgerechte Fugenbreiten des Bauvorhabens in der P.straße und H.straße, B., zu beheben sind. Aus den Ausführungen des Sachverständigen R. vom 17.07.2012 ergibt sich z. B., dass er geschätzt 60 - 100 Abplatzungen über die gesamte Fläche verteilt vorgefunden hatte.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts auf S. 11 des Urteils zutreffend und wesentlich: Für die Behebung des Mangelkomplexes Tenor I. 1. (s. o. aa)) muss der Pflasterbelag sowieso vollständig entfernt werden, so dass bei der Neuherstellung (auch) auf die Verwendung von Steinen ohne Abplatzung und auf die vorgeschriebene Fugenbreite für die gesamte Fläche abzustellen ist.

Welche Fugenbreite fachgerecht ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Vertragssoll. Vertraglich vorgegeben war "mindestens 4 mm". Der Sachverständige hält unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Abnahme geltenden Fassung der DIN 18318 (Fugenbreite 3-5 mm) die Einhaltung der planerisch vorgegebenen Fugenbreite für technisch durchführbar (vgl. Gutachten vom 12.11.2014, S. 15; Bl. 340 d.A.). Die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Fugenbreite wurde damals einheitlich und unabhängig von der Steindicke bei 3-5 mm gesehen. Erst ab Oktober 2006 war bei einer Steindicke ab 12 cm eine Fugenbreite von 5-8 mm vorgegeben. Allerdings wäre nach Darlegung des Sachverständigen eine Fugenbreite von 8 mm auch schon vor der Neufassung der DIN 18318 kein Mangel, sofern sie ordnungsgemäß gefüllt wäre. Davon abgesehen fand der Sachverständige Fugenbreiten von 20 mm bis 22 mm vor (vgl. Gutachten vom 30.06.2012, S. 3, 5, Bl. 186, 188 d. A.; Prot. vom 17.07.2012, S. 6, ...

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