Normenkette

BGB § 633 Abs. 2 S. 2, § 634 Nr. 1, § 635

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 26.11.2015; Aktenzeichen 27 U 2762/15 Bau)

LG Augsburg (Entscheidung vom 21.07.2015; Aktenzeichen 62 O 3155/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2015, Aktenzeichen 062 O 3155/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2015 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt:

von der Beklagten:

Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2015 wir dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

von der Klägerin und den Streithelfern:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.07.2015, Aktenzeichen 062 O 3155/10, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.11.2015 Bezug genommen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2016 ist auszuführen:

1. Die Beklagte (Bauausführende) meint im Hinblick auf den zeitlichen Vorlauf zur Änderung der DIN 18318 (Fugenbreite 3-5 mm; ab Oktober 2006: bei einer Steindicke ab 12 cm Fugenbreite von 5-8 mm bei gröberem Fugenmaterial), dass die Anordnung seitens der Bauleitung bezüglich einer Fugenbreite von 4 mm nicht mehr anerkannter Stand der Technik gewesen sei und es deswegen bei einem Planungs- und Bauleitungsfehler für das Schadensbild sein Bewenden haben müsse. Hierzu ist zunächst auf die Ausführungen im Hinweis unter Ziffer 1.b) bb) zu verweisen.

Im Übrigen muss sich die Beklagte fragen lassen, warum sie - wenn eine Fugenbreite von 4 mm gegen die anerkannten Regeln der Technik bei Ausführung ihrer Straßenbauarbeiten im Zeitraum von 13.07.2005 bis 11.05.2006 verstoßen haben sollte - keine Bedenken angemeldet hat.

2. Dass dem Hinweis vom 26.11.2015 ein unzutreffendes Verständnis des Privatgutachtens (Anlage W&P 6) zugrundeliegen würde, kann den Ausführungen im Schriftsatz vom 21.01.2016 nicht entnommen werden.

Im Hinweis wurde zunächst unter Ziffer 2., S.4, generell zur Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgrund der 5 Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 286 ZPO und der nicht gegebenen Voraussetzungen von § 412 ZPO ausgeführt.

Was die Ausführungen unter Ziffer 2.a) des Hinweisbeschlusses zu der von der Beklagten angeführten Stellungnahme des Privatsachverständigen auf Seite 13 von W&P 6 anlangt, so können auch die Darlegungen der Beklagen im Schriftsatz vom 21.01.2016 nicht zu einem Berufungserfolg führen. Eine "irgendwie" nicht näher mögliche Konkretisierbarkeit hinsichtlich Auswahl und Verhältnis von Schadensursachen seitens des Privatsachverständigen erbringt keine Widerlegung der gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Streithelfer auf § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13059851

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