Leitsatz (amtlich)

Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO umfasst auch die Feststellung der objektiven Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 1040 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern Vorsitzende Richterin am Landgericht xxx als Obfrau, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. xxx sowie Rechtsanwalt und Steuerberater xxx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 13. Oktober 2017 in Aschaffenburg folgenden Schiedsspruch:

1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 40.000 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.

2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tragen der Schiedsbeklagte 67 % und die Schiedsklägerin 33 %.

4. Die Entscheidung über die Höhe der von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Kostenschiedsspruch vorbehalten.

5. Der Streitwert des Schiedsgerichtsverfahrens beträgt 87.812,22 EUR.

II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten am 13.10.2017 ergangenen inländischen Schiedsspruchs.

1. Am 23.12.2004 schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und Schiedsklägerin, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, einerseits und der Antragsgegner und Schiedsbeklagte, ein Steuerberater, andererseits eine als "Gesellschaftsvertrag" bezeichnete Vereinbarung (Anlage AS 2). Deren § 1 lautet:

"Die vorgenannten Beteiligten schließen sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung im Rahmen der ... GmbH zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Die Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, die im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt. Soweit in diesem Vertrag die Mitarbeit von Herrn ... (dem Antragsgegner) geregelt ist, erfolgt diese im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH. Weiteres Ziel und Absicht dieses Zusammenschlusses ist, dass Herr ... (der Antragsgegner) die der Gesellschaft zugeführten Mandatsverhältnisse gegen Entgelt der ... GmbH oder ... oder ... zur alleinigen Berufsausübung überlässt."

Mit gesondertem Vertrag vom selben Tag wurde für alle Streitigkeiten aus vorstehender Vereinbarung ein Schiedsgerichtsvertrag geschlossen (Anlage AS 3). Nach dessen § 3 soll "für die Niederlegung des Schiedsspruchs das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht" zuständig sein. Gemäß § 4 ist deutsches Recht anzuwenden. Für das vom Schiedsgericht zu beachtende Verfahren ist auf die Vorschriften im 10. Buch der ZPO verwiesen.

Einen Tag zuvor, am 22.12.2004, hatte der Antragsgegner mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin einen Anstellungsvertrag unterzeichnet (Anlage AS 4). Danach sollte er ab dem 1.1.2005 die Tätigkeit als Steuerberater als Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden übernehmen bei einer fix vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 4.000 EUR, mit der eine in berufsüblichem Rahmen geleistete Mehrarbeit ausgeglichen sein sollte.

In dem mit sofortiger Wirkung ausgestatteten, am 28.1.2005 geschlossenen Aufhebungsvertrag (Anlage AS 5) kamen die Vertragsparteien überein, dass für keinen von ihnen aus dem Anstellungsvertrag Ansprüche - gleich welcher Art - entstanden sind.

2. In dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ausgetragenen Schiedsverfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner, gestützt auf die als "Gesellschaftsvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 23.12.2004, auf Zahlung von Vertragsstrafen und Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Sie meinte, nach Umwandlung durch Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der Vertragspartei des Antragsgegners zu sein.

Der Antragsgegner machte neben weiteren Einwendungen die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend mit der Begründung, die Schiedsklägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin seiner Vertragspartei, der GmbH, und deshalb auch nicht Partei der Schiedsvereinbarung.

Seinen zum Oberlandesgericht gestellten Antrag, unter Aufhebung des am 18.6.2015 ergangenen Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig sei, wies der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.1.2016 (34 SchH 13/15 = ZIP 2016, 972) zurück. In den Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 23.12.2004 sei eine Vereinbarung über ein freies Mitarbeiterverhältnis im Sinne eines Dienstleistungsvertrages in...

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