Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht einer GmbH zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift in Übergangsfällen

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragene GmbH nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV diese Anschrift vor dem 1.11.2008 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat.

 

Normenkette

EGGmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; HRV § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 11.12.2008; Aktenzeichen 17 HK T 20603/08)

AG München (Entscheidung vom 17.11.2008; Aktenzeichen HRB 120376)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2008 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 17.11.2008 werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beschwerde führende GmbH ist seit 28.4.1998 im Handelsregister eingetragen.

Bereits bei der Erstanmeldung vom 25.11.1997 hat die Gesellschaft ihre seither unveränderte Geschäftsanschrift dem Registergericht mitgeteilt. Am 10.11.2008 meldete die Gesellschaft unter Angabe dieser Geschäftsanschrift das Ausscheiden eines der beiden Geschäftsführer zur Eintragung an. Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 17.11.2008, dass der vorgelegte Abberufungsbeschluss nicht von beiden Gesellschaftern der GmbH unterzeichnet sei. Im Übrigen könne die Anmeldung auch deswegen nicht vollzogen werden, weil mit dieser entgegen § 3 EGGmbHG nicht zugleich die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sei. Die nur gegen letztere Beanstandung gerichtete Beschwerde der Gesellschaft wies das Landgericht mit Beschluss vom 11.12.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift nach § 8 GmbHG in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung gelte nach der Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 EGGmbHG nicht für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen seien und ihre Geschäftsanschrift gem. § 24 Abs. 2 HRV bereits mitgeteilt hätten, sofern sich diese Anschrift nicht geändert habe. Nehme eine hiernach an sich nicht anmeldepflichtige Gesellschaft jedoch nach dem Stichtag 1.11.2008 eine sonstige Anmeldung vor, so müsse sie mit dieser Anmeldung zugleich die inländische Geschäftsanschrift anmelden. Dies folge aus § 3 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz EGGmbHG greife nur dann ein, wenn nach dem Stichtag keine sonstige die GmbH betreffende Eintragung angemeldet werde. Vorliegend bestehe daher eine Anmeldepflicht hinsichtlich der Geschäftsanschrift; dieser könne durch die Angabe der Geschäftsanschrift im Betreff der sonstigen Anmeldung nicht Genüge getan werden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Vollzug der Anmeldung von der zeitgleichen Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift abhängig gemacht.

Zu einer solchen Anmeldung war die Gesellschaft nicht verpflichtet, da sie bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragen war, ihre Geschäftsanschrift gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV mitgeteilt hatte und sich diese Anschrift auch nicht geändert hat.

a) Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist bei der Erstanmeldung einer GmbH seit 1.11.2008 auch eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung anzumelden, § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung. Bereits vor dem 1.11.2008 war bei der Erstanmeldung die Lage der Geschäftsräume, mithin die Geschäftsanschrift, anzugeben, § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV (in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung; dieselbe Verpflichtung ist in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung von § 24 HRV enthalten). Die hiernach mitgeteilte Anschrift wurde jedoch nicht Registerinhalt. Nach der Reform wird nun die inländische Geschäftsanschrift Registerinhalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), was die Zustellung an die Gesellschaft nach den durch die Reform ebenfalls neu gefassten Zustellungs- und Zugangsregelungen erheblich erleichtert (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 35; Wedemann GmbHR 2008, 1131).

b) Für die zum Stichtag 1.11.2008 bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften regelt die Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 1 EGGmbHG, ob und ggf. wie diese der Pflicht aus § 8 GmbHG zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift nachzukommen haben. § 3 Abs. 1 Satz 1 EGGmbHG erstreckt die Anmeldepflicht nicht auf alle Altgesellschaften, sondern macht hiervon in Halbsatz 2 eine Ausnahme:

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