Handelsregister und zustellfähige inländische Geschäftsanschrift

Das Registergericht prüft bei Gründungsprüfung, ob die inländische Geschäftsanschrift eine zustellfähige Anschrift darstellt – ist das nicht der Fall, lehnt es die Eintragung der Gesellschaft ab.

Eine Gesellschaft meldete ihre Ersteintragung in das Handelsregister an. Da die Kostenvorschussanforderung nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden konnte, forderte das Registergericht den einreichenden Notar zur Anmeldung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift oder Einreichung einer Versicherung auf, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar sei. Beide Aufforderungen blieben unbeantwortet. Das Registergericht wies daraufhin die auf Ersteintragung gerichtete Anmeldung zurück, wogegen der Notar Beschwerde einlegte.

Der Beschluss des KG Berlin 05.10.2021 – 22 W 67/21

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Registergericht hat die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu Recht zurückgewiesen. Denn das Registergericht hat die Eintragung in das Handelsregister nicht nur dann abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist, sondern auch dann, wenn die Anmeldung fehlerhaft erfolgt. Dies war hier der Fall - es fehlte der Gesellschaft an einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift, was die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.

Anmerkung

Das KG Berlin befindet sich mit seinem Beschluss auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Gesellschaft sollte durch Eintragung in das Handelsregister nicht zur Entstehung gelangen, soweit das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Errichtung hat und die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Daher ist das Registergericht grundsätzlich verpflichtet, die Eintragungsvoraussetzungen im Rahmen der Gründungsprüfung vollumfänglich zu prüfen. Die Gründungsprüfung erstreckt sich auf das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher – auch allgemein anerkannter ungeschriebener – Eintragungsvoraussetzungen. Dabei gehört zu einer ordnungsgemäßen Anmeldung unter anderem die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift, an welcher förmliche Zustellungen möglich sein müssen. Denn die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft möglich sind. Dies setzt voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen, an die Gesellschaft bewirkt werden können, etwa, weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet. Es kann auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt.

Bei der Angabe und (Aus-)Wahl der inländischen Geschäftsanschrift ist außerdem zu beachten, dass diese in Deutschland liegen sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten muss. Auch eine c/o-Adresse ist möglich. Die Geschäftsanschrift wird in der Regel mit dem Ort der Geschäftsräume, der Hauptverwaltung oder einer Betriebsstätte übereinstimmen. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Stimmt die Geschäftsanschrift nicht mit der Lage der Geschäftsräume überein, ist diese gesondert bei der Anmeldung anzugeben.

Um eine Gesellschaft ordnungsgemäß zu errichten und im Handelsregister eintragen zu lassen, empfiehlt es sich, den Gründungsprozess samt Erstellung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen von Fachkundigen begleiten zu lassen. Damit werden Rückfragen oder gar eine Zurückweisung der Eintragung seitens des Registergerichts vermieden.

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