Handelsregisteranmeldung nur bei Nachweis vorab erfolgter Einlageleistung
Hintergrund
Die Eintragung einer GmbH oder UG in das Handelsregister setzt voraus, dass die Gesellschafter ihre Einlagen auf das Stammkapital (Stammeinlagen) zu einem bestimmten Mindestbetrag (bei der UG vollständig) geleistet haben.
Vorher darf eine Anmeldung zum Handelsregister nicht erfolgen. Für die Anmeldung der GmbH reicht es jedoch aus, wenn die Geschäftsführer versichern, dass die Stammeinlagen bewirkt sind. Hierzu müssen sie in der Anmeldung die geleisteten Beträge und die Geschäftsanteile konkret benennen, erklären, wie die Beträge in das Vermögen der Gesellschaft gelangt sind (z.B. durch Überweisung auf ein Bankkonto) und versichern, dass sich die Beträge endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung im Vermögen der GmbH befinden. Einen Nachweis über die eingezahlten Stammeinlagen ist nur dann erforderlich, wenn das Handelsregister erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung hat und einen Nachweis (z.B. Einzahlungsbelege) verlangt.
Der Beschluss des Kammergerichts vom 31.03.2021 - 22 W 39/21
Das Kammergericht hatte über die Leistung einer Stammeinlage einer GmbH zu entscheiden. Der Notar reichte die Anmeldung zur Eintragung der GmbH zum Handelsregister ein. Aus den Unterlagen ergab sich, dass die Anmeldung erst erfolgen sollte, wenn die Einzahlung der Stammeinlage auf ein Bankkonto der GmbH erfolgt ist. Im entschiedenen Fall war eine Kontoeröffnung für die GmbH jedoch nicht möglich. Deshalb erklärte der Notar gegenüber dem Handelsregister, dass die Zahlung der Stammeinlage in bar erfolgt sei und der Geschäftsführer den Betrag in seinen Händen halte.
Hieran hatte das Handelsregister Zweifel und verlangte eine erneute notariell beglaubigte Versicherung des Geschäftsführers, dass er die Zahlung endgültig für die GmbH vorgenommen habe und separat von seinem Privatvermögen halte. Trotz der Setzung einer Frist von sechs Wochen kam der Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin wies das Handelsregister die Anmeldung mit Beschluss zurück.
Die gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht zurück. Es fehle an einer ausreichenden Versicherung durch den Geschäftsführer, dass die Stammeinlage endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung an die GmbH gezahlt wurde. Die ursprüngliche Versicherung des Geschäftsführers war nur mit der Maßgabe abgegeben worden, dass die Stammeinlage auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt wurde.
An der Richtigkeit der nachträglichen Erläuterung, der Geschäftsführer halte den Betrag der Stammeinlage nunmehr in seinen Händen, bestünden erhebliche Zweifel. Denn die Leistung der Einlage setze voraus, dass der zahlende Gesellschafter das Geld objektiv erkennbar in das Sondervermögen der GmbH überführe. Hierfür reiche das bloße Mitführen des Geldes nicht aus.
Aus diesen Gründen habe das Handelsregister zu Recht einen Einzahlungsnachweis oder eine erneute Versicherung durch den Geschäftsführer verlangt. Da der Geschäftsführer dem nicht nachgekommen ist, habe das Handelsregister die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.
Praxishinweis
Der vom Kammergericht entschiedene Fall ist nicht überraschend oder revolutionär. Er bestätigt die feststehenden Regeln über die Kapitalaufbringung und die damit verbundenen Versicherungen bzw. Nachweise gegenüber dem Handelsregister. Das Kammergericht verdeutlicht einmal mehr, dass die Stammeinlage nicht auf ein Konto der GmbH überwiesen werden muss. Es reicht ebenfalls eine Bareinzahlung in die Gesellschaftskasse aus. Um jedoch – schon im eigenen Interesse der Gesellschafter – genau abzugrenzen, ob und wann die GmbH die Stammeinlage erhalten hat, muss das Geld objektiv erkennbar in das (vom Gesellschafter getrennte) Vermögen der GmbH überführt werden.
Es reicht also nicht aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Geld bei sich führt und die Zugehörigkeit im Kopf von seinem Privatvermögen auf die GmbH „umwidmet“. Es muss nach außen hin (im Zweifel überprüfbar) erkennbar sein, dass das Geld fortan zur GmbH gehören soll. Diese objektive Erkennbarkeit setzt voraus, dass das Bargeld in abgrenzbarer Weise der Verfügung der Geschäftsführer unterstellt wird. Es reicht z.B. nicht aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer dem Notar Geldscheine als seine Einlage vorzeigt und deren Nummern notiert werden. Ausreichend ist dagegen, dass das Geld in Geschäftsräumen oder in der Kasse der GmbH aufbewahrt wird.
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