Erbringung der Stammeinlagen bei Gründung und Kapitalerhöhung einer GmbH
Zum Sachverhalt
Das OLG Jena befasste sich mit der Kapitalerhöhung bei einer GmbH. Die Gesellschafter hatten die Erhöhung des Stammkapitals in der erforderlichen Form (notarielle Beurkundung) beschlossen. Nach Einzahlung der Kapitalerhöhungsbeträge wurde vom Notar die Handelsregisteranmeldung über die Kapitalerhöhung eingereicht. Sie enthielt die Versicherung der Geschäftsführer, dass die Kapitalerhöhungsbeträge
„für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden“.
Dem Registergericht reicht diese Versicherung nicht als Nachweis für eine wirksame Kapitalaufbringung aus. Es wies die Eintragung der Kapitalerhöhung zurück.
Der Beschluss des OLG Jena vom 13.10.2020 (Az. 2 W 340/20)
Das OLG Jena hob die Entscheidung des Registergerichts auf und stellte klar, dass die in der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführung ausreichend war. Einen über die gewählte Formulierung hinausgehenden Wortlaut (z.B. darüber, dass der Gegenstand der Leistung weiterhin zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe) sah das Gericht nicht als erforderlich an. Der Beschluss zeigte wieder einmal, dass die Kapitalaufbringung bei der GmbH (und deren Anmeldung beim Handelsregister) von erheblicher Bedeutung sind.
Hinweis: Sorgfalt bei der Kapitalaufbringung bei Gründung und Kapitalerhöhung
Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter direkt können von den Gesellschaftsgläubigern im Regelfall für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug für diesen Haftungsschutz gelten strikte Kapitalschutzvorschriften zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals.
Die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung ist dabei bei der Gründung der GmbH ebenso wichtig wie bei späteren Kapitalerhöhungen. In beiden Fällen gibt es strenge Vorgaben zur Erbringung der Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile. Im Grundsatz gilt dabei: Sacheinlagen sind vollständig aufzubringen, bei Bareinlagen reicht eine Teileinzahlung aus (wobei immer mindestens ein Viertel des Nennbetrags auf jeden Anteil und bei der Gründung mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals eingezahlt sein muss). Die Einlagen müssen auch immer zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und dürfen nicht ohne weiteres an die Gesellschafter zurückfließen.
Das bedeutet natürlich nicht – das hat das OLG Jena nochmals klargestellt –, dass vor allem Bareinlagen auf dem Konto der GmbH liegen bleiben müssen. Für den Geschäftsbetrieb können (und sollen) diese Beträge verwendet werden. Vorsicht gilt aber in allen Konstellationen, in denen die Einlagen an Gesellschafter zurückgeführt werden (z.B. im Wege eines Darlehens oder zum Erwerb von Vermögensgegenständen). In solchen Fällen liegt schnell eine verdeckte Sacheinlage oder ein sog. Hin- und Herzahlen vor, das nur unter engen Voraussetzungen als wirksame Kapitalaufbringung anzusehen ist.
Um eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sicherzustellen, sollten die Details der Einlageleistungen deswegen bei der Gründung bzw. Kapitalerhöhung sorgfältig festgelegt werden. Die Geschäftsführung ist zudem gerade bei (geplanten) Vermögensrückflüssen an die Gesellschafter zu besonderer Sorgfalt angehalten, um die ggf. problematischen verdeckte Sacheinlagen oder Hin- und Herzahlungen zu erkennen und zu vermeiden bzw. rechtswirksam zu gestalten. Dies liegt nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern auch dem der Geschäftsführer selbst: Denn sie müssen bei der Handelsregisteranmeldung über die Gründung bzw. Kapitalerhöhung versichern, dass das Stammkapital wirksam aufgebracht wurde. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Formalie, sondern falsche Versicherungen sind strafbewehrt und können sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Bei der Abgabe der Versicherungen gegenüber dem Registergericht gibt es aber trotzdem ein paar Freiheiten, wie der Beschluss des OLG Jena gezeigt hat. So gibt es zum einen keinen Standardwortlaut für die Anmeldung und können auch eher kurze Versicherungen über die wirksame Kapitalaufbringung ausreichen. Unproblematisch ist auch die gängige Praxis, zur Vermeidung mehrfacher Notartermine die Registeranmeldung direkt im Notartermin der Gründung / Kapitalerhöhung in der erforderlichen Form (notarielle Beglaubigung) zu unterzeichnen und beim Notar liegen zu lassen, bis die Stammeinlagen wirksam aufgebracht wurden. Die Hauptsache ist, dass die Handelsregisteranmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung durch den Notar (nicht zwingend bei Unterzeichnung durch die Geschäftsführer) inhaltlich zutreffend ist.
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