Leitsatz (amtlich)
Zur grundbuchrechtlichen Behandlung eines ein Leibgeding betreffenden Löschungsantrags, wenn das eingetragene Recht die Kosten einer standesgemäßen Bestattung umfasst (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 10.8.2012, 34 Wx 131/12, FGPrax 2012, 250).
Normenkette
BGB § 1105; GBO §§ 19, 22-23
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 13.8.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Gütergemeinschaft Eigentümer von Grundbesitz. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs war unter Nr. 4 folgende Belastung eingetragen:
Leibgeding für E. Rosa, löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 23.8.1978.
Die Berechtigte des Leibgedings ist am 31.1.2011 verstorben. Auf den unter Vorlage einer Sterbeurkunde gestellten Antrag, das Recht zu löschen, hat das Grundbuchamt am 13.8.2012 eine Zwischenverfügung erlassen. Das Leibgeding könne trotz Löschungserleichterungsvermerks nicht gelöscht werden, da es eine Kostentragung für eine standesgemäße Bestattung umfasse. Es bedürfe daher der Vorlage einer Löschungsbewilligung durch die Erben samt eines Erbnachweises. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 17.8.2012, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Grundbuchamt verweist auf seine Ausführungen in einer anderweitigen Grundbuchsache (vgl. OLG München vom 10.8.2012, 34 Wx 131/12, FGPrax 2012, 250), wonach eine Vorlöschungsklausel bei Rechten, die erst mit dem Todesfall entstehen, nach heutigem Verständnis unzulässig sei. Es könne indessen nicht festgestellt werden, dass die bewilligenden Parteien eine Eintragung des Rechts auch ohne die Vorlöschungsklausel gewollt hätten. Eine Löschung aufgrund des Sterbenachweises scheide aus.
Die Beschwerde macht folgendes geltend:
Eingetragen gewesen sei ein Leibgeding, löschbar bei Todesnachweis. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, klar und übersichtlich über den dinglichen Rechtszustand an Grundstücken Auskunft zu geben. Eine einmalige Leistung ("Bestattungskosten") könne nicht Gegenstand einer Reallast sein, wohl aber Nebenleistung zu reallastgesicherten Hauptleistungen. Hinsichtlich der Nebenleistung sei die Eintragung aber unzulässig, weil insoweit der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz missachtet, nämlich die mögliche Höchstbelastung nicht erkennbar werde. Es sei nicht klar, was unter einer "standesgemäßen Bestattung" zu verstehen sei. Die Kosten der Bestattung könnten nicht nebeneinander Nebenleistung sowie reallastfähig sein. Das Grundbuchamt habe auch nicht die Frage geprüft, ob die Reallast mit der Nebenleistung überhaupt nach dem Willen der Beteiligten vererblich sein solle.
Die seinerzeitige Bewilligung sei so auszulegen, dass zur Löschung des (gesamten) Rechts der Todesnachweis genüge. Die unzulässige Vorlöschungsklausel lasse sich in eine Löschungsvollmacht für den Grundstückseigentümer umdeuten.
Im Beschwerdeverfahren machen die Beteiligten noch geltend, dass der Löschungserleichterungsvermerk nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen als unzulässig zu löschen sei, wenn man der Meinung des Senats im genannten Verfahren folge. Der Rechtsverkehr werde in vielen Fällen behindert, wenn das Leibgeding nur nach Durchführung eines Nachlassverfahrens gelöscht werden könne.
Hilfsweise beantragen die Beteiligten im Beschwerdeverfahren die Teillöschung hinsichtlich aller auf Lebenszeit der Berechtigten beschränkter Rechte aus dem Leibgeding.
II. Die namens der Beteiligten erhobene Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Löschung (§ 15 Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO) ist im Hauptantrag zulässig, hat aber keinen Erfolg. An seiner im Beschluss vom 10.8.2012 dargelegten Rechtsauffassung hält der Senat fest.
1. Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, so kann es auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). Für Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt, aber bei denen Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, gilt die Sonderregelung des § 23 GBO. Der grundsätzlich erforderlichen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es gem. Abs. 2 dann nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass für die Löschung des Rechts der Nachweis des Todes genügen soll.
Hier besteht die Besonderheit, dass das Leibgeding sich auf wiederkehrende Leistungen, die zu Lebzeit der Berechtigten erbracht werden mussten, wie auch auf Leistungen bezieht, die erst nach dem Ableben der Berechtigten fällig werden können.
Es trifft zwar zu, dass die Reallast wesensmäßig wiederkehrende - nicht nur einmalige - Leistungen zum Gegenstand hat (s. § 1105 Abs. 1 BGB). Jedoch ist für das Leibgeding seit langem anerkannt, dass ausnahmsweise auch einma...