Leitsatz (amtlich)
Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige Kosten und Schäden - mangelhafte Ausführung von Fliesen- und Natursteinarbeiten
Normenkette
ZPO §§ 41, 42 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 48, 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 30.10.2018, Az. 5 O 1539/18 Bau, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.120,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten wegen behaupteter mangelhafter Ausführung von Fliesen- und Natursteinarbeiten Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige weitere Kosten und Schäden.
Mit Beschluss vom 19.6.2018 übertrug das Landgericht den Rechtsstreit der Einzelrichterin, Richterin am Landgericht Grandl, zur Entscheidung.
Am 16.8.2018 übernahm Richter am Landgericht P. das Referat von Richterin am Landgericht G.
Im Vermerk vom 1.10.2018, welcher den Parteien mit Verfügung vom selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde, teilte Richter am Landgericht P. mit, dass der die Klagepartei vertretende Rechtsanwalt W. in der Vergangenheit im Rahmen zahlreicher - ihm im Einzelnen nicht mehr bekannter - Rechtsstreitigkeiten für das Unternehmen seines Vaters, einer "Ein-Personen" GmbH, deren Tätigkeitsspektrum im Bereich Innenausbau, Malerarbeiten, WDVS etc. liege, als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Herr Rechtsanwalt W. sei ihm aufgrund mehrerer Besprechungen in den Kanzleiräumlichkeiten sowie eines gemeinsamen Restaurantbesuchs mit seinen Eltern vor ca. 10 Jahren persönlich bekannt.
Daraufhin lehnten die Beklagten zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 10.10.2018 den zuständigen Einzelrichter, Richter am Landgericht P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies wurde damit begründet, dass sich angesichts der Mitteilung des abgelehnten Richters bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an dessen Objektivität und Unvoreingenommenheit ergeben würden.
Mit Beschluss vom 30.10.2018 wies das Landgericht München II den Antrag der Beklagten auf Ablehnung des Richters am Landgericht P. wegen der Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurück. Die persönliche Bekanntschaft mit dem klägerischen Rechtsanwalt begründe an sich keinen objektiven Grund, eine unsachliche innere Einstellung des abgelehnten Richters anzunehmen. Die Bekanntschaft zwischen dem abgelehnten Richter und dem Klägervertreter gründe auf einen länger zurückliegenden Sachverhalt, die Intensität des Kontakts beschränke sich auf einen geschäftlichen Kontakt zwischen dem Klägervertreter und dem Vater des abgelehnten Richters. Zwar handle es sich bei Letzterem um einen nahen Angehörigen des abgelehnten Richters, jedoch habe sich dessen geschäftlicher Kontakt mit dem Klägervertreter auf die rechtsanwaltliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten des Unternehmens beschränkt, das hauptsächliche Tätigkeitsspektrum des Vaters des abgelehnten Richters sei nicht betroffen.
Gegen diesen, ihnen formlos übermittelten Beschluss, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass die Mitteilung des abgelehnten Richters bei vernünftiger Betrachtung den Schluss zulasse, dass dieser eng in die geschäftlichen Angelegenheiten der GmbH seines Vaters involviert gewesen sei und zumindest beratend für diese tätig gewesen sei, für die Beklagten würde sich hieraus das Bild zeichnen, dass der abgelehnte Richter und der Klägervertreter in der Vergangenheit de facto jahrelang zusammengearbeitet hätten. Hinzu komme, dass sich das vorliegende Verfahren genau in dem Bereich des privaten Baurechts abspiele, in dem der abgelehnte Richter und der Klägervertreter in der Vergangenheit zusammengearbeitet hätten. Im Übrigen gebe es den Beklagten zu denken, dass die Zusammenarbeit mit dem Klägervertreter und die hieraus resultierende persönliche und wirtschaftliche Verbindung offenbar so stark gewesen sein müsse, dass dem abgelehnten Richter die Vertretung durch Rechtsanwalt W. bereits bei der erstmaligen Durchsicht der Prozessakte aufgefallen sei und er es sogar selbst für erforderlich gehalten habe, den Parteien die vorgenannte Verbindung anzuzeigen.
Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.2018 nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht vor. Es führte aus, dass aus dem Umstand der Offenlegung schwerlich ein Rückschluss auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gezogen werden könne.
II. A Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 46 Abs. 2 ZPO und form- und fristgerecht eingelegt.
B Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die beklagtenseits vorgebrachten Gründe vermögen eine Ablehnung des Einzelrichters, Richter am Landgericht P., wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen.
1. Da...