Leitsatz (amtlich)

1. Zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen (fränkischen) Waldkorporation.

2. Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Waldkorporation durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr im Allgemeinen ausreichend auch durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl) nachgewiesen werden, bei der die Unterschriften der die Niederschrift satzungsgemäß beurkundenden Personen öffentlich beglaubigt sind (im Anschluss an und in Ergänzung zu BayObLG vom 17.1.1991, BReg.2 Z 98/90 = BayObLGZ 1991, 24).

 

Normenkette

EGBGB Art. 164; GBO § 29

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 14.8.2007 überließ der Beteiligte zu 1 ein Waldgrundstück (Holzung) zu 318 m2 an die Beteiligte zu 2, die Waldkorporation W., für welche Herr St. in seiner Eigenschaft als 1. Vorstand handelte. In der notariellen Urkunde bewilligte der Veräußerer und beantragte der Erwerber die Eintragung der

Rechtsänderung in das Grundbuch. Im Namen sämtlicher Beteiligter hat der Notar am 1.10.2007 beim AG den Antrag auf Eintragung gestellt. Am 22.11.2007 hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung mit Fristsetzung beanstandet, dass der

formgerechte Nachweis der Vertretungsmacht der für den Erwerber handelnden Person nicht vorliege. Der Nachweis müsse in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO erbracht werden. Der Erinnerung hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 25.5.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Notars.

Der Senat hat die Grundakten für W. (Bl. 272) beigezogen. Diese betreffen Grundstücke, als deren Eigentümer "die ehemaligen Forstberechtigten von W.,..." verzeichnet sind und für den Verband ein Anhang zum Sachregister gebildet ist, in welchem die einzelnen Anteile durch Aufführung und Fortführung der jeweiligen Eigentümer ausgewiesen werden. Aus der Satzung der Waldkorporation W. folgt eine körperschaftliche Verfassung. Ihre Mitglieder sind die jeweiligen Besitzer der Korporationsanteile, ihre Organe die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft und - als Teil der Vorstandschaft - der 1. Vorstand. Der 1. Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach innen und nach außen. Die Vorstandschaft wird alle vier Jahre schriftlich und geheim von der Mitgliederversammlung gewählt.

II. Maßgeblich ist das bis 1.9.2009 geltende Grundbuchverfahrensrecht (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG).

Die gem. §§ 78, 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO (a.F.) namens sämtlicher Urkundsbeteiligter eingelegte weitere Beschwerde hat insofern Erfolg, als die ergangene Zwischenverfügung hinsichtlich des zur Beseitigung des

Eintragungshindernisses geeigneten Mittels zu präzisieren war. Erfolgreich ist das Rechtsmittel auch hinsichtlich des im zweiten Rechtszug festgesetzten Geschäftswerts.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Zwischenverfügung sei zu Recht ergangen. Die beantragte Eintragung könne nicht vorgenommen werden, weil die Vertretungsbefugnis des für die Waldkorporation W. handelnden Herrn St. nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO verlange für andere Eintragungsvoraussetzungen als die Eintragungsbewilligung und sonstige zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen den Nachweis durch öffentliche Urkunden. Dazu rechne der Nachweis der Stellung und Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter. Die Kopie des Protokolls über die "Generalversammlung der Korporation W." vom 12.3.2006 sei nicht ausreichend.

Zudem sei das Grundbucheintragungsverfahren mit seinen strengen formalen Voraussetzungen nicht zur Klärung von Rechtsnatur und Vertretungsbefugnis der Waldkorporation W. geeignet. Eine Beweisaufnahme finde nicht statt. Das Grundbuchamt sei zu Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet. Der Antragsteller habe sämtliche zur Eintragung erforderlichen Unterlagen formgerecht vorzulegen. Es werde vorgebracht, dass die Rechtsnatur der Waldgenossenschaft als eine aus dem "alten Recht" vor 1900 übernommene Einrichtung seit jeher unklar sei. Nach der Rechtsnatur der Waldgenossenschaft richte sich aber, in welcher grundbuchmäßigen Form der Nachweis der Vertretungsbefugnis zu führen sei. Für juristische Personen des geltenden Rechts gebe es gesetzliche Erleichterungen in der Form von Auszügen aus den betreffenden Registern. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts könne der Nachweis durch Bestätigung der Aufsichtsbehörde erbracht werden. Beide Möglichkeiten kämen jedoch für altrechtliche juristische Personen nicht in Betracht, da sie in keinem Register eingetragen seien und auch keiner besonderen staatlichen Aufsicht unterständen. Der erforderlichen Form könne durch notarielle Beurkundung der Wahlversammlung genügt werden. Welche Rechtsform und Vertretungsbefugnis vorliege, sei daher zunächst außerhalb des Grundbucheintragungsverfahrens in einem Erkenntnisverfahren zu klären.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens werde auf 3.000 EUR festgesetzt. Von Bedeutung sei, welche Schwierigkeiten die Behebung des beanstandeten...

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