Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Alleinnutzung bei Miteigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Räumung der Ehewohnung nach Zuweisung zur alleinigen Nutzung an sie bei Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs des geschiedenen Ehemannes auf den hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung.

 

Normenkette

HausrVO § 2; HausrVO § 15

 

Verfahrensgang

AG Freising (Beschluss vom 21.08.2009; Aktenzeichen 3 F 351/09)

 

Tenor

I. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA (...) gewährt (§§ 114,115,119 Abs. 1S. 2 ZPO).

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Freising vom 21.8.2009 wird zurückgewiesen.

III. Der Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Gemäß Ziff. 3 des Endurteils des AG Freising vom 16.6.2008 wurde der Antragstellerin die Ehewohnung der Parteien (...), deren Alleineigentümerin die Antragstellerin ist, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des OLG München vom 2.4.2009 zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen.

Der Antragsgegner lebt nach wie vor in der Ehewohnung.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das AG Freising mit Beschluss vom 21.8.2009 entschieden, dass der Antragsgegner die Ehewohnung (...) bestehend aus Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen aus den unter dem Erdgeschoss gelegenen Kellerräumen, zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben hat. Gleichzeitig war dem Antragsgegner eine Räumungsfrist bis 21.9.2009 gewährt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, hilfsweise beantragt er, ihm eine Räumungsfrist bis 31.3.2010 zu gewähren.

Der Antragsgegner bringt im Wesentlichen vor, dass er nach der notariellen Urkunde vom 16.6.1994 (UrkNr. 1473/1994) einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des Miteigentumsanteils auch an der Ehewohnung habe. Dieser Anspruch sei rechtshängig im Verfahren 55 O 299/09 beim LG Landshut. Die Annahme des OLG im Beschluss vom 2.4.2009, er sei verpflichtet gewesen, die Finanzierungslasten mitzutragen und er habe diese Verpflichtung nicht erfüllt, sei falsch. Der Antrag auf Räumung sei bereits im Scheidungsverfahren gestellt worden. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden, es liege damit eine entsprechende Antragszurückweisung vor, die allein im Wege der Beschwerde hätte korrigiert werden können.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die gem. §§ 621e ZPO, 14 HausrVO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 15 HausrVO soll der Richter in seinen Entscheidungen nach der HausrVO die Anordnungen treffen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.

Mit rechtskräftiger Entscheidung des AG Freising vom 16.6.2008 wurde die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Auf Grund dieser Entscheidung steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Räumung zu.

Ein etwaiger Rückübertragungsanspruch des Antragsgegners auf den hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung steht dem nicht entgegen. Dieses ist bereits in der Entscheidung des AG vom 16.6.2008 und dem Beschluss des OLG vom 2.4.2009 ausführlich und überzeugend begründet worden. Hierauf wird verwiesen.

Der Antragsgegner kann nicht über die Beschwerde gegen die Räumungsanordnung nach § 15 HausrVO erneut eine Überprüfung der Entscheidung vom 16.6.2008 bzw. der Beschwerdeentscheidung vom 2.4.2009 erreichen.

Zu Recht hat das AG in seiner Entscheidung vom 21.8.2009 ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert ist.

Auch eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben. Auch insoweit wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des AG verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Dem Hilfsantrag auf erneute Einräumung einer Räumungsfrist kann nicht entsprochen werden.

Spätestens seit der Entscheidung des OLG vom 2.4.2009 weiß der Antragsgegner, dass er die Wohnung verlassen muss. Über den Antrag auf Räumung wurde nach Auffassung des OLG durch das AG am 16.6.2009 versehentlich nicht entschieden. Der Sachvortrag, dass er einen Rückübertragungsanspruch auf den hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung habe, ist für diese Entscheidung unbehelflich, wie bereits in der Entscheidung des OLG vom 2.4.2009 ausgeführt wurde.

Die weiteren gegen die jetzige Entscheidung erhobenen Einwendungen sind unrelevant. Der Antragsgegner musste sich seit längerer Zeit auf die Räumung einstellen und hat sich um eine Ersatzwohnung bemühen müssen. Eine weitere Räumungsfrist ist daher nicht sachgerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 100 Abs. 3S. 1 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-In...

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