Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindeswohl, Beschwerde, Jugendamt, Betreuung, Wechselmodell, Lehrer, Kinder, Eltern, Kind, Umgangsrecht, Umgangsregelung, Feststellung, Antragsteller, Vater, Vermeidung von Wiederholungen, elterlichen Sorge, nicht ausreichend
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 02.07.2020; Aktenzeichen 535 F 4745/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 02.07.2020 wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller erhält ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern ..., geb. ..., ..., geb. ..., und ..., geb. ... wie folgt im wöchentlichen Wechsel:
1. Woche:
- ...: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;
- ...: Mittwoch, 8.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr,
- ...: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr.
2. Woche:
- ...: Mittwoch, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr;
- ...: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr,
- ...: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr.
Zur obigen Regelung des Umgangs ergeht gemäß § 89 FamFG der richterliche Hinweis, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangs einschließlich der Verhaltenspflichten, das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht gemäß § 90 Abs. 1 FamFG zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist und die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht und eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
3. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts München in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer I. (Blatt 2 - 8 der Akten) verwiesen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen:
Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers auf Installierung eines paritätischen Wechselmodells mit wochenweisem Wechsel zurückgewiesen. Zwar sei Maßstab der Entscheidung nicht § 1696 Abs. 1 BGB, da eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgang nicht vorliege, so dass die Entscheidung nach § 1684 BGB zu treffen sei, eine Abänderung entspreche aber nicht dem Kindeswohl. Der bisherige Rhythmus sei seit längerer Zeit gelebt und funktioniere gut und werde von den Kindern mitgetragen. Die Eltern würden sich Erziehungsmängel vorwerfen, die Kommunikation zwischen beiden sei nicht bzw. nur schwer möglich. Der Antragsteller habe eine Elternberatung abgebrochen, als die Antragsgegnerin sich nicht mit einem paritätischen Wechselmodell einverstanden erklärt habe. Die Kinder befänden sich in einem massiven Loyalitätskonflikt und würden von den Eltern massiv in die Streitigkeiten betreffend das Betreuungsmodell hineingezogen. Der Vater habe zahlreiche Audioaufnahmen über die Äußerungen der Kinder gemacht und ... sogar ein Betreuungsmodell vorgegeben. Zwar sei nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin der Vater mehr in der Lage, den Kindern Struktur zu geben und auf die Ernährung von ... zu achten, dies sei aber nicht ausreichend, vom bestehenden Betreuungsmodell abzuweichen, da eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Zudem habe auch der Vater trotz umfangreichen Kontakts keine Besserung herbeiführen können. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung entspreche daher dem Kontinuitätsprinzip. Sie entspreche auch dem Willen der Kinder. ... habe bei seiner Anhörung ein paritätisches Wechselmodell ausdrücklich abgelehnt und gesagt, dass er keine Änderung wolle. Auch ... habe, obwohl sie zuvor ein nach ihren Angaben vom Vater entwickeltes Umgangsmodell bevorzugt habe, angegeben, dass das derzeitige Modell für sie in Ordnung sei. Dies habe letztendlich auch ... bestätigt. Diese Äußerungen seien nachhaltig und authentisch, ... habe seine Ansichten bereits gegenüber der Verfahrensbeiständin mitgeteilt. Zwar hätten die Eltern zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Entwicklung hin zum paritätischen Wechselmodell avisiert, dies entspreche aktuell aber nicht dem Kindeswohl. Das Verhalten des Vaters lasse vermuten, dass es ihm vorrangig um die Durchsetzung seiner eigenen Interessen und nicht um die Interessen der Kinder gehe. Bereits aufgrund der bisherigen Regelungen seien beide Eltern in der Lage, erhebliche Elternverantwortung wahrzunehmen und die Kinder zu erziehen, auch wenn kein echtes paritätisches Wechselmodell angeordnet werde. Es liege daher kein Eingriff in die Grundrechte vor. Die Beiziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da auch so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage, nicht zu...