Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.08.2010; Aktenzeichen 35 O 23486/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des LG München I vom 10.8.2010 - 35 O 23486/09, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.572,05 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die inzwischen insolvente Beklagte zu 1), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin und gegen den Beklagten zu 2) als Mehrheitsgesellschafter der Fondskomplementärin und Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Vertriebsunternehmens I. T. GmbH (nachfolgend: IT-GmbH) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co Dritte Medienbeteiligungs KG (nachfolgend: C. III) geltend.

Die C. III wurde im März 1999 gegründet. Der Beklagten zu 1) oblag die Mittelverwendungskontrolle. Zugleich war sie Treuhänderin, über die sich die Anleger beteiligten.

Der Beklagte zu 2) war Mehrheitsgesellschafter (60 %) der Fondskomplementärin sowie Mehrheitsgesellschafter (77 %) und Geschäftsführer des Vertriebsunternehmens IT-GmbH, dessen Rechtsnachfolgerin die seit 10.1.2009 in Insolvenz befindliche B. GmbH ist.

Der Kläger beteiligte sich auf der Grundlage des ihm überlassenen Prospektes vom August 1999, Teile A und B, auf Vermittlung eines Herrn Harry R. am 10.7.2000 mit einer Einlage i.H.v. DM 50.000 zzgl. 5 % Agio an der C. III. Die Beteiligung ist nicht mehr werthaltig. Weitere Ausschüttungen haben die Anleger nicht mehr zu erwarten.

Der Kläger hält den Prospekt in mehrfacher Hinsicht für falsch und unzureichend. Unter anderem wirft er den Beklagten vor, in dem Prospekt sei nicht festgehalten, dass die IT-GmbH über die im Prospekt genannte Vermittlungsprovision (12 % + 5 % Agio) hinaus weitere 8 %, also insgesamt 20 % Provision aus dem Zeichnungskapital der von ihr zum Beitritt geworbenen Anleger erhalten habe. Auch fehle im Prospekt jeder Hinweis auf die bestehenden Verflechtungen zwischen der Fondskomplementärin und der IT-GmbH. Bei Offenlegung dieser Umstände hätte er, der Kläger, von den Beteiligungen Abstand genommen und die Einlagen nicht geleistet. Für den unrichtigen Prospektinhalt müsse der Beklagte zu 2) als Hintermann unter deliktischen Gesichtspunkten einstehen.

Der Kläger beantragte, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Erstattung von 20.119,33 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung zu verurteilen, außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 2.278,85 EUR zu erstatten und festzustellen, dass ein etwaiger Steuerschaden zu ersetzen ist, der Kläger von etwaigen Ansprüchen von Gläubigern der C. III freizustellen ist und die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen hat.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Der Beklagte zu 2) war und ist der Ansicht, eine deliktische Haftung scheide schon mangels Prospektfehler, jedenfalls aber wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen aus. Er sei davon ausgegangen, dass der von fachkundigen Rechtsanwälten und renommierten Wirtschaftsprüfern herausgegebene Prospekt die erforderlichen Angaben richtig und vollständig enthalte. Die 12 % übersteigenden 8 % der Vergütung an die IT-GmbH seien für aufwendige Werbemaßnahmen für den Fonds verwendet worden, wofür der der Fondskomplementärin zustehende Weichkostenetat "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" zur Verfügung gestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Komplementärin berechtigt sei, die IT-GmbH auch hinsichtlich der überschüssigen 8 % aus den prospektierten Weichkosten zu vergüten, zumal die ihr zur Verfügung stehenden Weichkosten nicht überschritten und die Investitionskosten nicht berührt worden seien. Die Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Komplementärin sei prospektiert gewesen, ebenso die Sondervorteile, die der Komplementärin zufließen und in denen die Sondervorteile an die IT-GmbH betragsmäßig enthalten waren. Auch deshalb liege kein Prospektfehler vor, jedenfalls habe er einen solchen nicht erkannt.

Das LG hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Teilurteil vom 10.8.2010 abgewiesen.

Der Beklagte könne sich mit Erfolg darauf berufen, dass die kapitalmäßige und personelle Verflechtung kein wertbildender Umstand i.S.d. § 264a StGB sei.

Im Übrigen habe er nicht vorsätzlich gehandelt.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Ihm sei in entscheidungserheblicher Weise rechtliches Gehör versagt worden. Das LG habe materielles Recht verletzt.

Der K...

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