Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen 37 O 6200/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufungen der Klägerinnen wird das Urteil des LG München I vom 18.03.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; Ordnungshaftjeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1a, sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1b

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "u." unter u.net, u.to und u[x].to geschehen.

Anlage K 1a

Anlage 1a: Piper

Nr.

Title

Authors

Publisher

1

Rush of Love - Verführt

Glines, Abbi

Piper eBooks

2

Ich liebe dich, aber nicht heute

Hauptmann, Gaby

Piper eBooks

3

abu

Schirach, Ferdinand von

Piper eBooks

4

Dunkle Halunken

Pratchett, Terry

Piper eBooks

5

Ich bin Zlatan

Ibrahimovic, Zlatan

Piper eBooks

Anlage K 1b

Anlage 1b: Ullstein

Nr.

Title

Authors

Publisher

1

Mordsfreunde

Nele Neuhaus

Ullstein

2

Schneewittchen muss sterben

Nele Neuhaus

Ullstein

3

Die Larve

Jo Nesbø

Ullstein

4

Die Schmetterlingsinsel

Corinna Barmann

Ullstein

5

Verflucht seist du

Inge Löhnig

Ullstein

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz haben die Beklagte 9/10 und die Klägerinnen jeweils 1/20 zutragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Beklagte jeweils 9/10 und die Klägerinnen jeweils 1/10 zu tragen.

B. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufungen der Klägerinnen zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren haben die Beklagte 9/10 und die Klägerinnen jeweils 1/20 zutragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Beklagte jeweils 9/10 und die Klägerinnen jeweils 1/10 zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR je Werk abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisteten. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Sharehostingdienstes geltend.

Bei den Klägerinnen handelt es sich um deutsche Verlage.

Die Beklagte betreibt über die Webseiten u.net, u.to und u[x].to den Dienst "u.". Es handelt sich dabei um einen so genannten Sharehoster. Dieser Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Jeder, der diesen Link kennt, kann direkt auf die gespeicherten Daten zugreifen. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis an noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in so genannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis der Linksammlungen erhalten Nutzer dann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Der Downloadtraffic wird hierbei für die Nutzer beschränkt, und zwar für nicht registrierte Nutzer auf täglich 0,5 GB und für Nutzer mit einem Free-Account auf täglich 0,75 GB. Zahlende Nutzer, so genannte Premium-User, bekommen dagegen täglich ein Downloadtraffic-Kontingent von 30 GB, maximal sammelbar bis zu 500 GB. Bei ihnen wird die Downloadgeschwindigkeit nicht gedrosselt, sie können beliebig viele Downloads parallel tätigen und müssen zwischen einzelnen Downloads keine Wartezeit in Kauf nehmen. Der Preis für einen Premium-Account liegt zwischen 4,99 EUR für zwei Tage ...

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