Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen 7 O 6201/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 54/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufungen der Klägerinnen wird das Urteil des LG München I vom 31.03.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1 a, sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1b

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "u." unter u.net, u.to und u[x].to geschehen.

Anlage K 1a

Anlage K 1a: Fischer

Nr.

Title

Authors

Publisher

1

Die unwahrscheinliche Pilgerreise des Harold Fry

Rachel Joyce

Fischer E-Books

2

Silber - Das erste Buch der Träume

Kerstin Gier

Fischer E-Books

3

Gone Girl - Das perfekte Opfer

Gillian Flynn

Fischer E-Books

4

Traumsammler

Khaled Hosseini

Fischer E-Books

5

Marina

Carlos Ruiz Zafon

Fischer E-Books

Anlage K 1b

Anlage K 1b: Rotwohlt

Nr.

Title

Authors

Publisher

1

Ein ganzes halbes Jahr

Jojo Moyes

Rowohlt Polaris

2

Tschick

Wolfgang Herrndorf

rororo

3

Der Mann, der kein Mörder war

Michael Hjorth, Hans Rosenfeldt

rororo

4

Der Healing Code

Alex Loyd, Ben Johnson

rororo

5

Lieber einmal mehr als mehrmals weniger

Dieter Moor

rororo

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz haben die Beklagte 9/10 und die Klägerinnenjeweils 1/20 zutragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Beklagte jeweils 9/10 und die Klägerinnenjeweils 1/10 zu tragen.

4. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufungen der Klägerinnen zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren haben die Beklagte 9/10 und die Klägerinnenjeweils 1/20 zutragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Beklagte jeweils 9/10 und die Klägerinnenjeweils 1/10 zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR je Werk abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Sharehostingdienstes geltend.

Bei den Klägerinnen handelt es sich um deutsche Verlage.

Die Beklagte betreibt über die Webseiten u.net, u.to und u[x].to den Dienst "u.". Es handelt sich dabei um einen so genannten Sharehoster. Dieser Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Jeder, der diesen Link kennt, kann direkt auf die gespeicherten Daten zugreifen. Die Beklagte bietet für die bei ihr ab gespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis an noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in so genannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis der Linksammlungen erhalten Nutzer dann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Der Downloadtraffic wird hierbei für die Nutzer beschränkt, und zwar für nicht registrierte Nutzer auf täglich 0,5 GB und für Nutzer mit einem Free-Account auf täglich 0,75 GB. Zahlende Nutzer, so genannte Premium-User, bekommen dagegen täglich ein Downloadtraffic-Kontingent von 30 GB, maximal sammelbar bis zu 500 GB. Bei ihnen wird die Downloadgeschwindigkeit nicht gedrosselt, sie können beliebig viele Download...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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