Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen 21 O 6197/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 10.08.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten), zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "u." unter u.net, u.to und u[x].to geschehen.
Anlage K 1
Nr. |
Titel |
Interpret |
Komponist |
Textdichter |
1 |
Aloha heja he |
|
Achim Reichel |
REICHEL, ACHIM |
REICHEL, ACHIM |
2 |
Erinnerungen |
Böhse Onkelz |
WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
3 |
Für immer |
Böhse Onkelz |
WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
4 |
Heilige Lieder |
Böhse Onkelz |
ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
5 |
Ich bin in dir |
Böhse Onkelz |
WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
6 |
Lieber stehend sterben |
Böhse Onkelz |
ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
7 |
Nichts ist für die Ewigkeit |
Böhse Onkelz |
ROEHR, MATIHIAS; RUSSELL, KEVIN; SCHOROWSKY, PETER; WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
8 |
Nur die Besten sterben jung |
Böhse Onkelz |
WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
9 |
Wir ham' noch lange nicht genug |
Böhse Onkelz |
WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
10 |
Jein |
Fettes Brot |
HACHT, MARIO VON; LAUTER BACH, BORIS; SCHRADER (DE 1), LAUTERBACH, BORIS; SCHRADER (DE 1), MARTIN; WARNS, BJOERN |
MARTIN; WARNS, BJOERN |
11 |
Aaron |
Paul Kalkbrenner |
KALKBRENNER, PAUL |
|
12 |
Gebrünn Gebrünn |
Paul Kalkbrenner |
KALKBRENNER, PAUL |
KALKBRENNER, PAUL |
13 |
Always Somewhere |
Scorpions |
SCHENKER, RUDOLF |
MEINE, KLAUS |
14 |
Holiday |
Scorpions |
SCHENKER, RUDOLF |
MEINE, KLAUS |
15 |
Still loving you |
Scorplons |
SCHENKER, RUDOLF |
MEINE, KLAUS |
16 |
Wind of Change |
Scorpions |
MEINE, KLAUS |
MEINE, KLAUS |
17 |
Danke für nichts |
Böhse Onkelz |
ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
18 |
Terpentin |
Böhse Onkelz |
ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN |
WEIDNER, STEPHAN |
19 |
Ein Teil von mir |
Sido |
NZA, PAUL; POMPETZKI, MAREK |
WUERDIG, PAUL |
20 |
Mama ist stolz |
Sido |
WUERDIG, PAUL |
WUERDIG, PAUL |
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR je Werk abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliehe Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Sharehostingdienstes geltend.
Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtliehen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Ihr ist die nach § I UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden.
Die Beklagte betreibt über die Webseiten u.net, u.to und u[x].to den Dienst. uploaded". Es handelt sich dabei um einen so genannten Sharehoster. Dieser Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Jeder, der diesen Link kennt, kann direkt auf die gespeicherten Daten zugreifen. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis an noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in so genannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis der Linksammlungen erhalten Nutzer dann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien.
Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist koste...