Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen 21 O 6197/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 56/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 10.08.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten), zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der nachfolgend eingeblendeten Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "u." unter u.net, u.to und u[x].to geschehen.

Anlage K 1

Nr.

Titel

Interpret

Komponist

Textdichter

1

Aloha heja he

Achim Reichel

REICHEL, ACHIM

REICHEL, ACHIM

2

Erinnerungen

Böhse Onkelz

WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

3

Für immer

Böhse Onkelz

WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

4

Heilige Lieder

Böhse Onkelz

ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

5

Ich bin in dir

Böhse Onkelz

WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

6

Lieber stehend sterben

Böhse Onkelz

ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

7

Nichts ist für die Ewigkeit

Böhse Onkelz

ROEHR, MATIHIAS; RUSSELL, KEVIN; SCHOROWSKY, PETER; WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

8

Nur die Besten sterben jung

Böhse Onkelz

WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

9

Wir ham' noch lange nicht genug

Böhse Onkelz

WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

10

Jein

Fettes Brot

HACHT, MARIO VON; LAUTER BACH, BORIS; SCHRADER (DE 1), LAUTERBACH, BORIS; SCHRADER (DE 1), MARTIN; WARNS, BJOERN

MARTIN; WARNS, BJOERN

11

Aaron

Paul Kalkbrenner

KALKBRENNER, PAUL

12

Gebrünn Gebrünn

Paul Kalkbrenner

KALKBRENNER, PAUL

KALKBRENNER, PAUL

13

Always Somewhere

Scorpions

SCHENKER, RUDOLF

MEINE, KLAUS

14

Holiday

Scorpions

SCHENKER, RUDOLF

MEINE, KLAUS

15

Still loving you

Scorplons

SCHENKER, RUDOLF

MEINE, KLAUS

16

Wind of Change

Scorpions

MEINE, KLAUS

MEINE, KLAUS

17

Danke für nichts

Böhse Onkelz

ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

18

Terpentin

Böhse Onkelz

ROEHR, MATIHIAS; WEIDNER, STEPHAN

WEIDNER, STEPHAN

19

Ein Teil von mir

Sido

NZA, PAUL; POMPETZKI, MAREK

WUERDIG, PAUL

20

Mama ist stolz

Sido

WUERDIG, PAUL

WUERDIG, PAUL

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR je Werk abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliehe Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Sharehostingdienstes geltend.

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtliehen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Ihr ist die nach § I UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden.

Die Beklagte betreibt über die Webseiten u.net, u.to und u[x].to den Dienst. uploaded". Es handelt sich dabei um einen so genannten Sharehoster. Dieser Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Jeder, der diesen Link kennt, kann direkt auf die gespeicherten Daten zugreifen. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis an noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in so genannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis der Linksammlungen erhalten Nutzer dann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist koste...

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