Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen 1 O 4031/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Traunstein vom 27.02.2015 (Az.: 1 O 4031/13) dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 46.030,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft geltend, welche die Beklagte am 07.06.2004 für die ... gestellt hat.

Die Klägerin beauftragte die ... welche sich mittlerweile in Liquidation befindet, mit Bauvertrag vom 22.10.2001 mit Kanalbauarbeiten. Die Auftragssumme belief sich auf 3.337.927,37 DM (K 2).

Grundlage der Beauftragung war das Angebot der ... vom 08.05.2001 und die Verhandlungsniederschrift vom 08.05.2001. Das Angebot der ... vom 08.05.2001 beruhte auf dem Leistungsverzeichnis der Klägerin vom 07.04.2001. Dieses wiederum sah "Besondere Vertragsbedingungen" vor. Unter anderem findet sich in diesen folgende Regelung:

"8. Zahlung, Sicherheitsleistung (zu § 16; ZVWa Nummer 14 und zu § 17) Alle Zahlungen werden von der ... geleistet.

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge zu stellen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen (schriftlicher Antrag), dass die Bürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft gemäß Formblatt EFB-Sich 2 in Höhe von 3. v.H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird. Leistet der Auftragnehmer keine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, 3, v.H. von der Schlussrechnungssumme bis zum Ende der Gewährleistungszeit einzubehalten," (K 19 = Bl. 59/60 d.A.).

Am 07.06.2004 erstellte die Beklagte für die ..., die sich nunmehr in Liquidation befindet, eine Bürgschaft an die Klägerin über 46.030,-- EUR (Bürgschaftsurkunde Nr 430/97/461578136/39 S; K 1),

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend auf das Endurteil des LG Traunstein vom 27.02.2015 (Az.: 1 U 4031/13) Bezug genommen,

Mit vorgenanntem Endurteil wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 46.030,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu bezahlen, Zudem wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.641,96 EUR zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Mängel lägen bis auf geringe Ausnahmen vor. Dies stehe fest aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen ... Dieser habe die vorhandenen Mängel eingehend beschrieben und bestätigt. Einer weiteren Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten habe es nicht bedurft. Ansprüche aus der Bürgschaft seien nicht verjährt. Die Bürgschaftsforderung sei erst im Jahr 2012 entstanden, so dass Anspruchsverjährung daher nicht gegeben sei. Ziffer 8. der Besonderen Vertragsbedingungen der Klägerin hielte auch einer Inhaltskontrolle stand. Die Formulierung "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" beziehe sich auf das konkrete Bauvorhaben. Auch die Regelung des Zeitpunktes, in welchem der Umwandlungsanspruch entstehe, begegne keinen Bedenken. Zu den Einzelheiten wird auf das Endurteil des LG Traunstein vom 27.02.2015 Bezug genommen (Bl. 85/91 d.A.),

Gegen dieses an die Beklagte am 06.03.2015 zugestellte Endurteil legte sie mit Schriftsatz vom 26.03.2015 Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 05.05.2015 begründete. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schuldnerin stehe gegen die Klägerin die Kondiktionseinrede des § 821 BGB zu. Gemäß § 768 BGB könne die Beklagte der Klägerin diese Kondiktionseinrede als eigene Rechtsverteidigung entgegenhalten. Ein Anspruch auf Besicherung der Klägerin ergebe sich aus der im Bauvertrag enthaltenen Sicherungsabrede. Diese finde sich in Ziffer 8 der Besonderen Vertragsbedingungen. Diese Regelung über die Besicherung von Ansprüchen der Klägerin sei insgesamt unwirksam. Unangemessen sei u.a. die Tatsache, dass der Umwandlungsanspruch erst durch den Empfang der Schlusszahlung ausgelöst werde und zudem die "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" zur Voraussetzun...

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