Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 13 HK O 25386/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des LG München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) aufgehoben und die Stufenklage in der ersten Stufe abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung geltend.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 2.7.2004 einen "Rahmenvertrag über die Erbringung von Servicedienstleistungen" (Anlage LSG 1). Hintergrund war die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. -flächen) der Klägerin auf die Beklagte zu 1, um durch Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte, Naturalrabatte = "freespots") von den Medien zu erhalten. Die Tätigkeit der Beklagten sollte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Klägerin erfolgen (Ziff. II.1. des Vertrages).
Am 30.6. 2005 richtete die Beklagte zu 2 ein Schreiben (Anlage B 4) an die Klägerin, in welchem es heisst:
"... um Ihnen eine noch größere Kundennähe und eine noch bessere Servicequalität zu bieten, strukturieren wir die Mediaplus Spezialagentur zum 01.7.2005 um. Wir werden zukünftig unsere vier Units zu eigenständigen Mediaagenturen machen, so dass jede Unit eine eigene Gesellschaft wird. Für Sie ändert sich jedoch nichts, die Ansprechpartner und Teams bleiben unverändert. Die Mediaplus Zweite Mediaagentur Gmbh & Co. KG [= Beklagte zu 2] tritt mit allen Rechten und Pflichten unverändert in das bestehende Vertragsverhältnis ein. ... Als Zeichen Ihres Einverständnisses dürfen wir bitten, beigefügte Zweitschrift dieses Briefes unterschrieben an uns zurückzusenden."
Unter dem 20.7.2005 unterschrieb der Mitarbeiter Hulbe der Klägerin die Zweitschrift und sandte sie an die Beklagte zu 2 zurück.
Am 31.3.2006 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 2 einen Zusatzvertrag (Anlage LSG 2) zum Mediavertrag vom 2.7.2004, welcher hierdurch in einigen Teilbereichen abgeändert wurde.
Die Beklagte zu 1 ist Gesellschafterin der Magna Global Media Plus GmbH [im folgenden MGMP], welche in die Medienaktivitäten der Unternehmensgruppe der Beklagten involviert ist. Aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen erhält die MGMP von den Medien insbesondere Naturalrabatte (Freespots), welche sie an ihre Gesellschafter, also auch die Beklagte zu 1 weitergibt.
Die Klägerin ist der Meinung, die Abrechnungen der Beklagten seien, was die erlangten Rabatte angeht, nicht korrekt gewesen. Insbesondere müsse die Klägerin auch an den der MGMP zufliessenden Rabatten anteilig partizipieren, soweit sie durch das Auftragsvolumen der Klägerin mitverursacht seien. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, korrekt abgerechnet zu haben. Insbesondere stehe der Klägerin kein Anteil an den Rabatten für MGMP zu.
Hinsichtlich der umfangreichen erstinstanzlichen Klaganträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.
Das LG hat der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe teilweise stattgegeben und die erste Stufe im Übrigen abgewiesen. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts-und Rechnungslegungsbegehren weiter, soweit es abgewiesen wurde. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter.
B. Zwar ist die Klage in Richtung gegen beide Beklagte zulässig (dazu unten I.). Auch sind beide Beklagte passivlegitimiert (dazu unten II.). Die Klage erweist sich jedoch in der ersten Stufe als unbegründet, da der geltend gemachte Auskunftsanspruch, soweit er denn reichte, durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen ist (dazu unten III.). Daher war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und auf Berufung der Beklagten die Verurteilung der Beklagten aufzuheben.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsauffassung der Klägerin liegt eine mangelnde Abrechnung der Beklagten vor, die weiter gehende Zahlungsansprüche als möglich erscheinen lässt. Von daher muss es der Klagepartei, die naturgemäß die nötigen Informationen nicht hab...