Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 24 O 14286/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 16.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,00.
Tatbestand
Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Sachverhalts erster Instanz sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 13.01.2000 (Seite 3–14 = Blatt 105–116 der Akten) Bezug genommen.
Der streitige Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dahin zu berichtigen und der unstreitige Tatbestand dahin zu ergänzen, daß unstreitig ist, daß die Wohnung der Klägerin und ihrem Ehemann von einem Herrn …, einem Mitarbeiter der Bauträgergesellschaft, angeboten wurde, wobei der Kontakt zwischen Herrn … und der Klägerin und ihrem Ehemann durch einen ihrer Bekannten zustande gekommen war, Herr … also von der Klägerin und ihrem Ehemann beauftragt worden war.
Mit einem am 13.01.2000 verkündeten Endurteil hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
1. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen eines konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages bestehe nicht, weil es zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten unstreitig zu keinem persönlichen Beratungsgespräch gekommen sei. Es sei auch nichts dazu vorgetragen, daß die Beklagte den Mitarbeitern der Vertriebs- oder der Finanzierungsvermittlungsgesellschaft Vollmacht erteilt hätte. Eine von der Klägerin behauptete Erfüllungsgehilfeneigenschaft reiche nicht aus.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (cic) bestehe nicht.
a) Grundsätzlich seien der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag über die Immobilie zwei getrennte Verträge, ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liege nicht vor. Die Rolle der Bank sei auf die Anbahnung und den Abschluß des Kreditvertrages beschränkt. Es sei ausschließlich Sache der Darlehensnehmer, sich selbst vor Abschluß der Verträge zu informieren über die Vor- und Nachteile, über die Gesamtkosten und über den Wert und die Rentabilität und die steuerlichen Aspekte des Objekts. Dieses allgemeine wirtschaftliche Risiko habe der Anleger zu tragen, die Bank treffe keinerlei Aufklärungs- und Hinweispflichten.
b) Es liege hier auch keiner derjenigen vier Ausnahmefälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Bank aufgrund konkreter Einzelumstände angenommen wird.
aa) Die Beklagte habe ihre Kreditgeberrolle nicht überschritten, auch nicht durch Finanzierung sowohl der Bauträgergesellschaft als auch eines Großteils der Enderwerber. Die Beklagte sei nämlich an dem Projekt nicht beteiligt gewesen und habe für dieses auch nicht geworben.
bb) und cc) Die Beklagte habe weder eine besondere Gefährdungslage geschaffen noch sei sie wegen eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes aufklärungspflichtig. Die Doppelfinanzierung begründe für sich alleine noch keinen schwerwiegenden Interessenkonflikt. Für die Annahme einer besonderen Gefährdungslage fehle ein Vortrag der Klägerin dahin, daß die Bauträgerin zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages konkursreif bzw. nicht zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen in der Lage gewesen sei, und die Beklagte damit hätte rechnen müssen. Eine Abtretung der Kaufpreisansprüche entspreche dem anerkannten Sicherungsbedürfnis der Banken, und die Bürgschaft der Beklagten vom 22.12.1993 sei nicht ursächlich gewesen für den Abschluß des Darlehensvertrages im September 1993.
dd) Es bestehe auch keine Aufklärungspflicht wegen eines konkreten Wissensvorsprungs, wofür ein möglicher Wissensvorsprung über eine etwaige Unrentabilität des Objekts ohnehin nicht ausreiche. Eine Offenbarungspflicht der Bank hinsichtlich einer etwaigen versteckten Innenprovision bestehe ebenfalls nicht, da derartige Kosten mit jedem Immobilienerwerb aufträten, und einen Erwerber nur interessiere, ob der Kaufpreis marktgerecht sei.
c) Ein Pflichtenverstoß der Beklagten liege auch nicht in einem unterlassenen Hinweis, das nachzuweisende Eigenkapital in Höhe von DM 14.000,00 zur Reduzierung der beanspruchten Darlehenssumme heranzuziehen. Denn die Klägerin habe nicht bestritten, daß der Beklagten lediglich ein Bausparguthaben abgetreten worden sei.
d) Ein Schadensersatzanspruch bestehe auch nicht wegen des behaupteten Verlangens einer Kapitallebensversicherung als Sicherheit, weil eine solche von der Beklagten nie verlangt worden sei.
e) Die Beklagte müsse auch nicht haften für beha...