Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 29.03.2010; Aktenzeichen 35 O 23468/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2010 wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. III. erhält folgende Fassung:
"III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 60.000.- € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären."
2. Folgende Nr. IVa wird neu eingefügt:
"IVa. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet."
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.700.- € festgesetzt.
Gründe
Tatsächliche Feststellungen:
Gegenstand des vorliegenden Urteils ist nur noch die Berufung des Klägers, mit der dieser über das Urteil des Landgerichts hinaus 1% weitere Zinsen, eine erweiterte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Die Berufung der Beklagten hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.07.2010 gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die gestellten Anträge ergeben sich aus den Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Begründung:
1. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wird hierzu bezugnehmend auf das Urteil des Landgerichts folgendes ausgeführt:
a) Die Teilabweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich weiterer Folgeschäden durch das Landgericht entbehrt einer Rechtsgrundlage. Daher war insoweit den Anträgen des Klägers i.W. stattzugeben.
Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein weiterer Schadenseintritt bereits feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden weiteren Schadens wahrscheinlich ist. Neben dem allgemein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag kann dabei auch ein rechtliches Interesse auch für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrags bestehen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 265 Rnr. 14; BGH NJW 1999, 3774).
Der vom Kläger hier gestellte Feststellungsantrag zielt allgemein auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere aus der Beteiligung entstehende Schäden ab. Ein solcher weiterer Schadenseintritt ist hier schon deshalb wahrscheinlich, weil der Kläger die Beteiligung noch weiter hält und sich daraus demzufolge auch noch weitere Belastungen für ihn ergeben können. Außerdem hat das Landgericht einen weiteren möglichen Schaden wegen der drohenden Aberkennung der Verlustzuweisungen ausdrücklich bejaht. Dies führt allerdings nicht etwa dazu, dass die zu treffende Feststellung darauf zu beschränken wäre. Einen derartigen, auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Die Aufnahme unbestimmter Begriffe wie "steuerlich oder wirtschaftlich" bzw. "mittelbar oder unmittelbar" in den Entscheidungstenor mag unschädlich sein, könnte aber zu Auslegungszweifeln führen. Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere Schäden hat die Wirkung eines Grundurteils (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 30. A 2009, § 256 Rnr. 23). Welche konkreten weiteren adäquat kausal verursachten "steuerlichen oder wirtschaftlichen" bzw. "mittelbaren oder unmittelbaren" Schäden unter Beachtung der Differenzhypothese und der Beschränkung auf den Ersatz des negativen Interesses unter die Ersatzpflicht fallen, ist nach Bezifferung und schlüssiger Darlegung ggf. erst in einem (weiteren) Betragsverfahren zu klären. Daher besteht auch kein zwingender Anlass, derartige Begriffe in den Tenor aufzunehmen.
b) Daneben war antragsgemäß der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.
Um in Annahmeverzug zu geraten, muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, angeboten werden, d.h. sie muss den geschuldeten Inhalt haben. Zudem muss das Angebot bedingungslos erfolgen (Löwisch/Feldmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 294 Rnr. 2).
Zwar kommt der Gläubiger gem. § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
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