Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.02.2010; Aktenzeichen 35 O 237/08) |
Tenor
I. Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2010 für verlustig erklärt.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2010 wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. III. erhält folgende Fassung:
"III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000.- € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,
2. IV. erhält folgende Fassung:
"IV. Die Verurteilung zu I. bis III. erfolgt jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Filmund Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000.- € an die Beklagte."
3. Folgende Nr. IVa wird neu eingefügt:
"IVa. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der Klägerin aus deren Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet."
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 11.08.2010 auf 58.500.- € und ab 12.08.2010 auf 3.500.- € festgesetzt.
Gründe
Tatsächliche Feststellungen:
Gegenstand des vorliegenden Urteils ist nur noch die Berufung der Klägerin, mit der diese eine erweiterte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten, eine andere Fassung der Zug-um-Zug-Entscheidung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Begründung:
1. Die Beklagte hat ihre Berufung in zulässiger Weise zurückgenommen (§ 516 Abs. 1 und 2 ZPO n.F.). Die gesetzlichen Folgen des Verlustes des Rechtsmittels und der Kostentragung (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO) waren von Amts wegen auszusprechen (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist dagegen begründet. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wird hierzu bezugnehmend auf das Urteil des Landgerichts folgendes ausgeführt:
a) Die Teilabweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich weiterer Folgeschäden durch das Landgericht entbehrt einer Rechtsgrundlage. Daher war insoweit dem Antrag der Klägerin i.W. stattzugeben.
Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein weiterer Schadenseintritt bereits feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden weiteren Schadens wahrscheinlich ist. Neben dem allgemein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag kann dabei auch ein rechtliches Interesse auch für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrags bestehen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 265 Rnr. 14; BGH NJW 1999, 3774).
Der von der Klägerin hier gestellte Feststellungsantrag zielt allgemein auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere aus der Beteiligung entstehende Schäden ab. Ein solcher weiterer Schadenseintritt ist hier schon deshalb wahrscheinlich, weil die Klägerin die Beteiligung noch weiter hält und sich daraus demzufolge auch noch weitere Belastungen für ihn ergeben können.
Außerdem hat das Landgericht eine weiteren möglichen Schaden wegen der drohenden Aberkennung der Verlustzuweisungen ausdrücklich bejaht. Dies führt allerdings nicht etwa dazu, dass die zu treffende Feststellung darauf zu beschränken wäre. Einen derartigen, auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Die Aufnahme unbestimmter Begriffe wie "steuerlich oder wirtschaftlich" bzw. "mittelbar oder unmittelbar" in den Entscheidungstenor mag unschädlich sein, könnte aber zu Auslegungszweifeln führen. Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere Schäden hat die Wirkung eines Grundurteils (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 30. A 2009, § 256 Rnr. 23). Welche konkreten weiteren adäquat kausal verursachten "steuerlichen oder wirtschaftlichen" bzw. "mittelbaren oder unmittelbaren" Schäden unter Beachtung der Differenzhypothese und der Beschränkung auf den Ersatz des negativen Interesses unter die Ersatzpflicht fallen, ist nach Bezifferung und schlüssiger Darlegung ggf. erst in einem (weiteren) Betragsverfahren zu klären. Daher besteht auch kein zwingender Anlass, derartige Begriffe in den Tenor aufzunehme...