Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Kausalzusammenhangs
Normenkette
ZPO § 287 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.07.2018; Aktenzeichen 19 O 19640/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 14.08.2018 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.07.2018 (Az.: 19 O 19640/07) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, Fahrt-, Hotel-, Kopier- und Attestkosten, auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 10.07.2007 gegen 14:25 Uhr auf der B.-Straße in M. geltend.
Der Kläger musste den von ihm geführten Pkw Mercedes S. 500 4matic zur Vermeidung einer Kollision mit einem aufgrund eines vorgenommenen Spurwechsels auf seine Fahrspur einfahrenden Fahrzeugs erheblich abbremsen. Die Beklagte zu 1), welche sich mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Vectra 1,6 i hinter dem Klägerfahrzeug befand, konnte ein Auffahren auf das Klägerfahrzeug nicht mehr vermeiden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der beim Kläger entstandene Sachschaden an seinem Mercedes, die Wertminderung und die Kostenpauschale wurden von der Beklagten zu 2 bereits in vollem Umfang bezahlt.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob und inwieweit der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall verletzt wurde.
Der Kläger hatte bereits im Jahre 1989 einen Verkehrsunfall, bei dem er nicht unerheblich verletzt wurde. Mit Antrag vom 02.03.2006 hat der Kläger vor dem Unfall einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 69 SGB IX gestellt. Dabei hat er zu den zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen unter anderem angegeben: Chronische Schmerzen, chronische Erschöpfung, HWS- und LWS-Syndrom, Epicondylitis, humeri ulnaris links sowie Ulnaris Luxation beidseitig.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 24.07.2018 (Bl. 554 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme mit der Einholung einer Vielzahl von medizinischen Gutachten sowie der Anhörung der Sachverständigen zum Teil in Gegenwart von anwesenden Privatgutachtern der Parteien die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung eines Verdienstausfalles in Höhe von 2.200,00 EUR und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 EUR verurteilt, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dabei ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Unfall eine schon lange ausgeheilte HWS-Distorsion Grad 1 nach Erdmann erlitten habe, weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers an der rechten Hand, die zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit geführt hätten, aber auf eine nicht unfallbedingte Schädigung der Nervus ulnaris rechts zurückzuführen seien, weshalb die Klage im Übrigen (einschließlich des Feststellungsantrags) zurückgewiesen wurde.
Gegen dieses dem Kläger am 27.07.2018 zugestellte Urteil legte der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 14.08.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein (Bl. 561 d.A.). Er begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 29.10.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 568 d.A.).
Der Kläger trägt hierzu vor, er habe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall über die HWS-Distorsion hinaus eine C8-Wurzelläsion erlitten, die seine Beschwerden an der rechten Hand hervorgerufen habe. Entgegen dem biomechanischen Gutachten sei er bei dem hiesigen Unfall verletzt worden, weil seine Halswirbelsäule durch den schweren Vorunfall vorgeschädigt war. Er könne deshalb seit dem Verkehrsunfall seinen Beruf als Solo-Perkussionist nicht mehr ausüben und befinde sich seit diesem Zeitpunkt in ständiger medizinischer Behandlung. Aufgrund des Nervenschadens könne der Kläger die rechte Hand so gut wie nicht bewegen und habe keinerlei Gefühl in den Fingern, was für einen Schlagzeuger katastrophal sei. Als jahrzehntelanger Solo-Perkussionist bei den M. Philharmonikern, beim R.-S.-Konservatorium und in der Musikgruppe "B." sei der Kläger auf die Funktionsfähigkeit seiner beiden Hände und Arme in vollem Umfang angewiesen.
Die Beklagten bestreiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und den weiter behaupteten Beschwerden des Klägers, deren Behandlung und sowie deren Folgen bestehe.
Der Kläger beantragt,
I. Das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 24. Juli 2018,19 O 19640/07, zugestellt am 27.07.2018, wird wie folgt abgeändert.
II. Die Beklagten werden samtverbindlic...