Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsklage, Berufung, Zustellung, Gesellschafterversammlung, Gesellschafter, Treuhandkommanditist, Treuhandkommanditistin, Auslegung, Gesellschaft, Klage, Frist, Gesellschaftsvertrag, Wirksamkeit, Genehmigung, Zustellung der Klage, Zustellung der Klageschrift, wichtiger Grund

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.04.2020; Aktenzeichen 12 HK O 11736/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2020, Az. 12 HK O 11736/19 in Ziffer 1 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beklagte, vormals als H.F.S. I. D. 7 GmbH & Co KG firmierend, ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Form einer Publikums KG. Die Klägerin, vormals als B.F.S. B.-T. für Sachwerte GmbH firmierend, war Treuhandkommanditistin der Beklagten (vgl. § 3 Abs. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten laut Anl. K 2; im Folgenden mit GV abgekürzt). Sie hielt aufgrund von mit den Treugebern geschlossenen Treuhandverträgen laut Anl. K 4 (im Folgenden als TV bezeichnet) im eigenen Namen aber ausschließlich auf fremde Rechnung einen Kapitalanteil in Höhe der Summe der Zeichnungsbeträge aller Treugeber (§ 5 Abs. 1 GV und § 2 Abs. 1 TV). Für eigene Rechnung hielt sie keinen Kapitalanteil. Die Beklagte hat neben der Klägerin als Treuhandkommanditistin noch Direktkommanditisten.

Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Rechtsstellung der Treugeber

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist mit seinem Beitritt an der geplanten Kapitalerhöhung zwar im eigenen Namen, jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung teilnehmen und seinen Kapitalanteil für die Treugeber halten wird (...).

(2) (...) Im Innenverhältnis gelten die Treugeber als Kommanditisten (...).

§ 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:

(...)

k) Ausschluss von Gesellschaftern, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 7 (4), 27 und 28 (1);

l) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten;

(...)

§ 17 Beschlussfassung (...)

(9) Die Unwirksamkeit eines Gesellschaftsbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.

§ 27 Ausschluss eines Gesellschafters

(1) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (...).

(2) Der persönlich haftende Gesellschafter wird automatisch ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft, an der der persönliche haftende Gesellschafter eine Komplementärbeteiligung hält, Insolvenz angemeldet hat (...)

(3) In allen anderen Fällen eines wichtigen Grundes obliegt der Ausschluss eines Gesellschafters der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.

(...)

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend mit der Folge des § 29, wenn der wichtige Grund nicht bei dem Treuhandkommanditisten, aber bei seinem Treugeber vorliegt.

§ 28 Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden ist;

c) ihm gegenüber gem. § 7 (4) der Rücktritt erklärt worden ist;

d) er aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist (...)

(...)

(3) Beim Ausscheiden des Treuhandkommanditisten kann gemäß § 16 l ein neuer Treuhandkommanditist bestellt werden, der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten eintritt. (...) Wird ein neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Gesellschafter ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.

Der Komplementär ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem Beirat einen neuen Treuhandkommanditisten zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz.

(...)"

Die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten wollten die Klägerin als Treuhandkommanditistin abberufen, aus der Beklagten ausschließen und durch die S. Treuhand und Verwaltung GmbH ersetzen. Darüber hinaus beabsichtigten sie Änderungen in § 24 (3) GV.

Mit Schreiben vom 03.07.2019 (Anl. K 13) übersandte die Geschäftsführerin der Beklagten die Unterlagen zur schriftlichen Abstimmung an die Anleger. Die Gesellschafter der Beklagten wurden darin zur Abstimmung über u.a. folgende Tagesordn...

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