Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB Wassersportfahrzeuge 1993, dass grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer oder vom Fahrzeugführer herbeigeführte Schäden nicht versichert sind, ist gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (Anschluss an: OLG Karlsruhe v. 17.9.1998 - 12 U 136/98, OLGReport Karlsruhe 1999, 70 = MDR 1999, 544 = VersR 1999, 1237)
2. Der Charterer einer Jacht ist jedenfalls dann nicht Repräsentant des Vercharterers, wenn sich der Vercharterer vertraglich alle wesentlichen Befugnisse die Jacht betreffend vorbehält.
Normenkette
VVG § 61; ABGB § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1; AVB Wassersportfahrzeug 1993 § 5 Nr. 1 lit. a)
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 25 O 14176/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das Endurteil des LG München I vom 12.5.2004 aufgehoben.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Betrag seit 5.9.2001 zu bezahlen:
- die Beklagte zu 1): 36.675,98 EUR,
- die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils: 4.584,47 EUR.
Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
III.1. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger und der Nebenintervenient jeweils 4,375 %, die Beklagte zu 1) 73 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 9,125 %.
Der Kläger und der Nebenintervenient tragen jeweils 4,375 % der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz. Die Beklagte zu 1) trägt 73 %, die Beklagten zu 2) und zu 3) tragen jeweils 9,125 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Nebenintervenienten. Im Übrigen tragen die Parteien und der Nebenintervenient ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Beklagte zu 1) 80 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 10 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer Wassersport-Kaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber der Firma ... in B. (Rügen). Im Rahmen seines Unternehmens verchartert er u.a. Segelyachten.
Im Jahr 2001 erwarb er die Segelyacht (SY) "..." vom Typ Bavaria 34 (Baujahr 2001), Bootsnummer: ..., die einen Tiefgang von 1,85m hat. Er versicherte diese Yacht über die E. Assekuranz (...) bei den drei Beklagten mit einer Kasko-Versicherungssumme von 116.000 DM (Laufzeit: 25.5.2001 bis 25.5.2002). Nach dem Versicherungsschein Nr. ... vom 28.6.2001 sind die Beklagte zu 1) mit 80 % und die beiden anderen Beklagten mit je 10 % an der 100 %-igen Deckung beteiligt. Dem Versicherungsvertrag liegen zugrunde: der Versicherungsschein vom 28.6.2001 (Anlage K 1), die Charterklausel ... mit Abänderung (Anlage K 2), die Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung 2000 (BBWKV 2000, Anlage K 3) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1993 (AVB Wassersportfahrzeuge 1993, Anlage K 4). Nach § 5 Nr. 1 lit. a) der AVB 1993 sind u.a. vom Fahrzeugführer grob fahrlässig herbeigeführte Schäden nicht versichert.
Am 18.12.2000 charterte der Nebenintervenient bei dem Kläger eine Yacht vom Typ Bavaria 34 für die Zeit vom 1. bis 8.9.2001 (Chartervertrag, Anlage K 5). Dem Vertag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Yachtcharter bei (zu Anlage K 5). Nr. 6 der AGB lautet auszugsweise: "Für die Yacht besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Bei Beschädigungen des Schiffes ist der Charterer unabhängig von unseren eigenen Kaskoversicherungsbedingungen nur bis zur Höhe der hinterlegten Kaution ersatzpflichtig; bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ... haftet der Charterer voll." Am 1.9.2001 übernahm der Nebenintervenient die SY. und zahlte eine Kaution von 1.000 DM, die der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nach Anlage K 2 entspricht (Übernahmeprotokoll, Anlage K 7). Am 2.9.2001 segelte der Nebenintervenient mit vier weiteren Personen von B. (Rügen) über die Ostsee in Richtung schwedische Südküste. In Begleitung befand sich eine weitere beim Kläger gecharterte Yacht (SY "...").
Gegen 17.30 Uhr steuerte der Nebenintervenient bei schwierigen Wetterverhältnissen den Hafen von Skare (Südschweden) an und lief abseits der Fahrtrinne, die nach der einschlägigen nautischen Literatur (Der Große N. V. Hafenlotse, Bd. 2, S. 24/1; Anlage zu den Akten) mit einem Tiefgang bis zu 1,7 m befahren werden kann, auf seichten Grund und Steine auf. Es gelang dem Nebenintervenienten durch verschiedene Manöver das Schiff frei zu bekommen und schließlich in den Hafen von Skare einzulaufen, wobei es aber zu weiteren Grundberührungen kam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Havarie und ihrer Folgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Nebenintervenien...