Entscheidungsstichwort (Thema)
Belehrung über das Rücktrittsrecht
Normenkette
VVG a.F. § 8 Abs. 5, §§ 10a, 124
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.03.2020; Aktenzeichen 26 O 9142/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2020, Az. 26 O 9142/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.454,83 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, der bei der Beklagten im Oktober 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hat, begehrt die Rückabwicklung des Vertrages nach erfolgtem Widerspruch bzw. Rücktritt.
Mit Antrag vom 18.03.2006, Anlage B 1, beantragte der Kläger nach Beratung durch einen Versicherungsmakler bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung vom Typ Performancemaster Classic Life, einer anteilsgebundenen Kapitallebensversicherung. Das Antragsformular enthält unter der Überschrift "L.Unterschriften" eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht. Hinsichtlich der Formulierung im Einzelnen wird auf Anlage B 1 Bezug genommen. Der Kläger bestätigte ferner den Erhalt der Verbraucherinformation, der Policenbedingungen und der Musterberechnung.
Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27.10.2006 den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben, vgl. Anlagenheft Klagepartei. In dem Zuleitungsschreiben befindet sich mittig die Belehrung über ein Widerspruchsrecht.
Vertragsbeginn der Versicherung war der 01.10.2006, wobei eine Vertragslaufzeit von 51 Jahren bis zum 01.10.2057 vereinbart worden ist, bei einer monatlichen Zahlung von 250 EUR sowie einer automatischen Beitragserhöhung von 5% pro Jahr. Versprochen wurde eine individuelle Todesfallleistung von 75.735,00 EUR oder 101% des Vertragswertes, je nachdem, welcher der höhere Betrag ist. Bis März 2018 zahlte der Kläger die vereinbarten Beiträge, insgesamt 39.600,00 EUR.
Ab Oktober 2011 widersprach der Kläger der vereinbarten automatischen Beitragserhöhung, Anlagen B 5 bis B 8, und beantragte im März 2018 eine Beitragsfreistellung, die ihm vom 01.04.2018 bis 31.03.2020 von der Beklagten eingeräumt worden ist, vgl. Anlagen B 9 und B 10.
Mit Schreiben vom 13.09.2018, Anlage K 2, erklärte der Kläger den Widerspruch bzw. Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Mit weiteren Schreiben vom 03.01.2019, Anlage K 3, sowie Schreiben vom 23.05.2019, Anlage K 5, wurde das Begehren bekräftigt und wiederholt. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 18.06.2019, Anlage K 6, die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Die Versicherungspolicen der C. M. bzw. der S. W. L. sind seit ihrer Einrichtung im Jahr 2001 durch den F. S. and M. A. 2000 über das F. S. Compensation Scheme abgesichert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vertrag im Policenmodell zustande gekommen sei und er zum Widerspruch berechtigt sei, weil die Widerspruchsbelehrung, Anlage K 1, keinen Hinweis darauf enthalte, dass für die Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Erklärung genüge. Aber auch wenn von einem Abschluss im Antragsmodell auszugehen sei, dann läge keine wirksame Rücktrittsbelehrung vor, weil diese nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Darüber hinaus fehle in den Verbraucherinformationen die Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds, was ebenfalls ein Widerspruchs-/ Rücktrittsrecht auslöse, das jetzt noch geltend gemacht werden könne. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte hingegen trägt vor, der Vertrag sei im Antragsmodell geschlossen worden. Damit komme nur ein Rücktrittsrecht und kein Widerspruchsrecht in Betracht. Über das Rücktrittsrecht sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden, so dass der im Jahr 2018 erstmals erklärte Rücktritt verfristet sei. Die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten führe nicht zu einem Widerrufsrecht, weil damit nur die gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt werde. Jedenfalls habe der Kläger sein Rücktrittsrecht verwirkt, weil er durch die mehrfachen Widersprüche gegen die Beitragsdynamik und die begehrte Beitragsaussetzung bei der Beklagten den Eindruck erweckt habe, dass er an dem Vertrag festhalten wolle.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, § 530 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Vertrag im Antragsmodell abgeschlossen worden ist und der Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds löse kein Widerspruch...