Leitsatz (amtlich)

Für eine bilanzierte Diät ist nach § 1 Abs. 4a S. 2 letzter Halbs. DiätVO kein Raum, wenn für die diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden ausreichen; dabei sind neben anderen Lebensmitteln für eine besondere Ernährung auch Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen.

 

Normenkette

DiätV § 1 Abs. 4a; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 1 HK O 3360/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegernin gegen das Urteil des LG Augsburg vom 22.8.2002 – 1 HK O 3360/02 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der Verband …, macht gegen die Antragsgegnerin im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von „A.M.-Kapseln” als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) und der Werbung hierfür geltend.

Das LG hat mit Urteil vom 22.8.2002, auf das Bezug genommen wird, auf Antrag des Antragstellers folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Der Antragsgegnerin wird geboten, es zu unterlassen

1. das Mittel „A.M.-Kapseln” als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den Verkehr zu bringen,

2. für das Mittel „A.M-Kapseln” zu werben:

„Rheuma? Arthrose? Entzündete Gelenke? M.-Kapseln mit EPA + Rheumadiät helfen”, sofern dies geschieht wie in der Werbeanzeige im „R.K.”, Heft 6/2002, S. 12.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend, bei den M.-Kapseln handele es sich um ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form einer ergänzenden bilanzierten Diät, nicht um ein Arzneimittel. Bei Omega-3-Fettsäuren handele es sich ebenso wie bei Vitamin E um essentielle Nährstoffe. Bei einem diätetischen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ließen sich der medizinische Zweck und der Ernährungszweck nicht voneinander trennen. Für eine diätetische Behandlung reiche eine Modifizierung der normalen Ernährung nicht aus. Es gebe keine Fischölkapseln als Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt, mit denen durch zwei Kapseln 900 mg EPA (Eicosapentaensäure) zugeführt werden könnten. Im Übrigen stelle § 1 Abs. 4a DiätV nicht auf Nahrungsergänzungsmittel ab. Zudem fehle die Eilbedürftigkeit für den Antrag Nr. I 1. Der Antragsteller habe sich in seinem Abmahnschreiben zunächst nur gegen die Werbung im R.K. Heft 6/2002 gewandt, der Anfang Juni 2002 erschienen sei. Erst mit seinem Antrag vom 8.8.2002 habe der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, das Mittel A.M.-Kapseln als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den Verkehr zu bringen.

Das Verbot, für das Mittel gem. der Werbeanzeige im R.K. Heft 6/2002 zu werben, sei nach Auffassung des LG begründet, weil es sich um eine krankheitsbezogene Werbung handele. Da das streitgegenständliche Mittel ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sei, sei es vom Verbot der krankheitsbezogenen Werbung freigestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8.8.2002 zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das Urteil des LG. Er macht insb. geltend, dem von der Antragsgegnerin beworbenen Produkt komme der erforderliche besondere Ernährungszweck nicht zu. Auch die weiteren Voraussetzungen einer ergänzenden bilanzierten Diät lägen nicht vor. Auf dem Markt befänden sich vergleichbare Mittel als Nahrungsergänzungsmittel. Eine diätetische Behandlung der Patienten mit einem unterstellten Nährstoffbedarf an Omega-3-Fettsäuren sei durch eine Modifizierung der Ernährung im Sinne einer fleischarmen Kost i.V.m. der Zufuhr von Omega-3-Fettsäuren durch Nahrungsergänzungsmittel möglich.

Wegen des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des Termins vom 7.11.2002 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind gegeben.

1. Der Antragsteller ist prozessführungsbefugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG; BGH v. 29.9.1994 – I ZR 138/92, MDR 1995, 380 = GRUR 1995, 122 – Laienwerbung für Augenoptiker; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., UWG Einl., Rz. 36).

2.a) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch Nr. I 1 (Urteilsausspruch des LG Nr. I 1) nach § 1 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG zu. Es ist irreführend, das Produkt „M.-Kapseln” als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in Verkehr zu bringen. Denn die Voraussetzungen für ein solches Leben...

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