Leitsatz (amtlich)
1. Schadensersatzanspruch besteht auch bei nicht vollziehbarer Mieterhöhung infolge der durch den Anspruchsgegner zu verantwortenden Beeinträchtigungen.
2. Nutzungsausfall im Hinblick auf KfZ-Stellplatz begründet keinen Vermögensschaden.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.08.2015; Aktenzeichen 30 O 22996/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.08.2015, Az. 30 O 22996/10 in Ziffern I, V, VI, VII, VIII und IX des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 8.211,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen.
V. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die auf dem Grundstück L.traße 16, M., Flur-Nr. ... und ..., im Hof errichteten Be-/ Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts L.-straße 16, M., insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen L.-straße 14, M., Flur-Nr. ..., und L.-straße 12a, M., Flur-Nr. ..., überschreiten.
VI. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, den auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Flur-Nr. ..., innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a, M., Flur-Nr. ..., gepflanzten Baum zu beseitigen.
VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR zu zahlen.
VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IX. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 56%, die Beklagte zu 1) zu 20%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21% und die Beklagte zu 3) zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die die Beklagte zu 1) zu 20%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21% und die Beklagte zu 3) zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 59%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 7%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 81%. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) sowie die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64%, die Beklagte zu 1) zu 27%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 7% und die Beklagte zu 3) zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die die Beklagte zu 1) zu 27%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 7% und die Beklagte zu 3) zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 92%. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts, soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.742,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück L.-straße 16, M. Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Anbringung einer Verblechung an einer Grenzmauer und eines teilweisen Vollwärmeschutzes sowie Ansprüche auf Beseitigung verschiedener Überbauten geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-straße 14, M. Sie ist außerdem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus den Personen K. G., R. G., P. G., A. Sch., H.-D. Sch. und P. Sch., der das Grundstück L.-straße 12a, M. gehört. Die Eigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer haben die Klägerin ermächtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche betreffend das Objekt L.-straße 12a gerichtlich geltend zu machen (Anlage BOH 3).
Eigentümerin des Nachbargrundstücks L.-straße 16, M. ist die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1), ehemals Mitglied der Eigentümergemeinschaft L.-straße 16, führte in den Jahren 2008 bis 2010 als Bauherrin auf dem Grundstück L.-straße 16 verschiedene Baumaßnahmen aus. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und war ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft L.-straße 16.
Im Vorfeld der Baumaßnahmen schlossen die Beklagten zu 1) und 2) mit den als "Nachbarn" bezeichneten Eigentümern der Grundstücke L.-straße 12a und 14 am 29.10.2008 eine Vereinbarung (Anlage BOH 29), auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.
Die darin genannte Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR wurde gezahlt.
Die K...