Leitsatz (amtlich)
Der Risikoausschluss des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94 betrifft nur bereits ausgeübte selbständige Tätigkeiten. Er greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer lediglich beabsichtigt, künftig eine solche Tätigkeit auszuüben.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen 26 O 17451/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des LG München I vom 30.3.2006 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. C. und Partner aus der Endabrechnung vom 24.1.2005, Rechnungs-Nr. 5342/05, betreffend das erstinstanzliche Verfahren A./. B., Az. 2 O 3860/04 vor dem LG Augsburg i.H.v. 24.355,72 EUR nebst Zinsen freizustellen.
IV. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. C. und Partner im Berufungsverfahren A./. B., Az. 30 U 141/05 vor dem OLG München - Zivilsenate für Augsburg - aus der Rechnung vom 13.1.2006, Rechnungs-Nr. 6388/06, i.H.v. 34.114,21 EUR nebst Zinsen freizustellen.
V. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der Landesjustizkasse, betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG München - Zivilsenate für Augsburg - Az. 30 U 141/05 i.H.v. 41.824 EUR sowie weiterer Gerichtskosten für das Verfahren vor dem LG Augsburg, Az. 2 O 3860/04 i.H.v. 46,50 EUR freizustellen, jeweils nebst Zinsen und Vollstreckungskosten.
VI. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren A./. B., Az. 2 O 3860/04 vor dem LG Augsburg und für das Berufungsverfahren vor dem LG Augsburg - Zivilsenate Augsburg - Az. 30 U 141/05 aufgrund des Versicherungsvertrages 12.0934644-070 Rechtsschutz zu gewähren, insb. dahingehend, dass sie verpflichtet ist, den Widerkläger von dem Kostenerstattungsansprüchen des Herrn B., betreffend das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG Augsburg, Az. 2 O 3860/04 und betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG München, Az. 30 U 141/05 freizustellen nebst Zinsen und Vollstreckungskosten.
VII. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, verlangt vom Beklagten Rückzahlung eines unter Vorbehalt geleisteten Vorschusses auf Rechtsanwaltskosten in einem Rechtstreit des Beklagten mit einem Herrn. B. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihn von den Kosten des genannten Rechtsstreits freizustellen.
Für den Beklagten besteht ein Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbständige gem. § 25 ARB 94. Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94 erfüllt sind. Der Beklagte hat von B. im Klagewege die Auszahlung eines ihm versprochenen zinslosen Darlehens i.H.v. 3 Millionen EUR verlangt. Nachdem im Darlehensvertrag keine Zweckbestimmung enthalten war und der Beklagte auf Anfrage der Klägerin versichert hatte, das Darlehen solle privaten Zwecken dienen und konservativ privat angelegt werden, bestätigte die Klägerin den Versicherungsschutz und stellte die Kostenzusage unter den Vorbehalt, dass die Angaben über die rein private Verwendung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt seien. Sie bezahlte eine vom Beklagten einreichte Kostenrechnung, deren Rückzahlung sie nunmehr begehrt, nachdem sie erfahren hatte, dass der Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits mit B. auf Frage des Gerichts erklärt hatte, er hätte sich von dem Geld ein Hotel in Südafrika kaufen wollen. Im Übrigen wird wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils des LG München I vom 30.3.2006 Bezug genommen.
Das LG hat der Klage ohne Beweisaufnahme mit Endurteil vom 30.3.2006 im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, ein Versicherungsfall liege nicht vor, da der Risikoausschluss des § 25 ARB 94 eingreife. Der Rechtstreit gegen B. stehe im Zusammenhang mit einer vom Beklagten beabsichtigten selbständigen Tätigkeit, da dieser vorgehabt habe sich von dem auszubezahlenden Darlehensbetrag über 3 Mio. EUR ein Hotel in Südafrika zu kaufen. Aus den gleichen Gründen wurde die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und trägt vor, er habe lediglich Verwendungsmöglichkeiten für das - noch nicht ausgereichte - Darlehen erwogen, die zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung zu rechnen seien. Beim Kauf eines Hotels hätte er dieses verpachtet. Ansonsten habe er auch den...