Entscheidungsstichwort (Thema)
GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Widergabe vor
Normenkette
EGRL 29/2001 Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 20.2.2013 - 21 O 16054/12, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % des zu vollstrecken- den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
und folgenden
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrnimmt. Im Bereich der Kabelweitersendung nimmt die Klägerin zusätzlich das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhende Ansprüche der Verwertungsgesellschaften AGICOA Urheberrechtsgesellschaft mbH, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA), Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (VFF), Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (VGF), Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) wahr.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Wohnungseigentümergemeinschaft eines im Jahr 1971 errichteten einheitlichen Wohngebäudes namens "R." mit 343 Wohneinheiten mit der am 8.8.2012 zugestellten Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz wegen behaupteter unberechtigter Nutzung des Kabelweitersendungsrechts sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Die Beklagte betreibt seit 1971 in dem vorgenannten Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft weitergeleitet wird.
Das LG München I hat die Klage, mit der die Klägerin im Wege der Stufenklage beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen:
I. der Klägerin getrennt nach Kalenderjahren und beginnend mit dem 1.1.2003 Auskunft zu erteilen über den Umfang der im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen bezogen auf Kabelnetze, an die jeweils mehr als 75 Wohneinheiten angeschlossen waren/sind, unter Angabe der Anzahl der je Kabelnetz direkt versorgten Kabelendkunden sowie der jeweils erzielten Einnahmen, insbesondere unter Angabe
a) der laufenden Entgelte für Kabelanschlüsse, wenn sie nicht ausschließlich für andere Zwecke als die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen durch die Beklagte dienen ("Kabelanschlussentgelte"),
b) der Signalbezugsentgelte, die die Beklagte von nicht mit ihr verbundenen nachgelagerten Kabelnetzbetreibern erhält, jeweils einschließlich der Umsätze, die mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Abschattungsgebiete zusammenhängen, sowie der Umsätze, die zusätzlich zu den Kabelanschlussentgelten wiederkehrend für die gesonderte Freischaltung eines verschlüsselten digitalen Free-TV-Paketes erwirtschaftet werden, sowie anderer Entgelte oder Gegenleistungen, soweit sie aus Endkunden-Sicht wirtschaftlich an die Stelle der sonstigen Kabelanschlussentgelte oder Signalbezugsentgelte treten,
II. den sich unter Zugrundelegung der gem. Ziff. I. zu erteilenden Auskünften ergebenden entgangenen Lizenzbetrag zu bezahlen sowie
III. vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 651,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
durch Endurteil vom 20.2.2013 - 21 O 16054/12 (veröffentlicht in ZUM-RD 2013, 612, NZM 2013, 864 sowie in juris), auf das ergänzend Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führte es aus:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte weder ein Auskunftsanspruch gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB bzw. aus § 101 Abs. 1 UrhG noch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG oder aus Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Daher scheide auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG aus. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, da die Beklagte ein Recht der Klägerin auf Kabelweitersendung gem. §§ 20, 20b Abs. 1 UrhG nicht verletzt habe. Infolge der Gestaltung der Kabelanlage bei der Beklagten fehle es an einer Kabelweitersendung i.S.v. §§ 20, 20b UrhG, da geschützte Werke lediglich den Mitgliedern der Wohnungseigentumsgemeinschaf...